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2. Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen
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Um die Information des Kapitalmarkt über den Aufbau wesentlicher Beteiligungen zu verbessern und insbesondere auch über die Ziele von wesentlichen Aktionären zu informieren, sieht § 43 Abs. 1 WpHG für Meldepflichtige im Sinne der 33 und 34 WpHG bei Erreichen oder Überschreiten der Stimmrechtsschwelle von 10 % eine Pflicht vor, die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mitteln innerhalb von 20 Handelstagen nach Erreichen oder Überschreiten dieser Schwellen mitzuteilen. Auch Änderungen der mitgeteilten Ziele sind innerhalb von 20 Handelstagen mitzuteilen.
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Die mitzuteilenden Informationen sind in § 43 Abs. 1 S. 3 WpHG (Ziele) und S. 4 (Mittelherkunft) abschließend[303] aufgeführt.