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V. Mitteilung

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Bei Berühren der Meldeschwellen des § 33 Abs. 1, § 38 oder § 39 WpHG hat der Meldepflichtige gegenüber dem Emittenten und gleichzeitig gegenüber der BaFin eine entsprechende Mitteilung zu machen. Ebenso hat bei erstmaliger Zulassung der Aktien zum Handel an einem organisierten Markt derjenige, dem 3 % oder mehr der Stimmrechte an einem Inlandsemittenten zustehen, dem Emittenten und der BaFin gem. § 33 Abs. 2 WpHG eine entsprechende Mitteilung zu machen.

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Für die Mitteilung ist zwingend das Formblatt der BaFin gem. § 17 Abs. 1 WPAIV zu nutzen, das auf der Internetseite der BaFin zur Verfügung gestellt wird.

Stimmrechtsmitteilung

an die BaFin per Fax (+49(0)228 4108-3119) oder per Post (BaFin, Referat WA 13,

Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt am Main) und an den Emittenten per Fax oder Post

Stimmrechtsmitteilungoder□ Korrektur einer am veröffentlichten Stimmrechtsmitteilung
1. Angaben zum Emittenten (Name, Anschrift)
2. Grund der Mitteilung (mehrere Angaben möglich)□Erwerb/Veräußerung von Aktien mit Stimmrechten□Erwerb/Veräußerung von Instrumenten□Änderung der Gesamtzahl der Stimmrechte□Sonstiger Grund:
3. Angaben zum Mitteilungspflichtigen
Name sowie, bei natürlichen Personen, Geburtsdatum:Registrierter Sitz und Staat (bei juristischen Personen):
4. Namen der Aktionäre mit 3% oder mehr Stimmrechte, wenn abweichend von 3.
5. Datum der Schwellenberührung:
6. Gesamtstimmrechtsanteile
Anteil Stimmrechte(Summe 7.a.)Anteil Instrumente(Summe 7.b.1. + 7.b.2.)Summe Anteile(Summe 7.a. + 7.b.)Gesamtzahl der Stimmrechte des Emittenten
neu%%%
letzte Mitteilung%%%
7. Einzelheiten zu den Stimmrechtsbeständen
a. Stimmrechte (§§ 33, 34 WpHG)
ISINabsolutin %
direkt(§ 33 WpHG)zugerechnet(§ 34 WpHG)direkt(§ 33 WpHG)zugerechnet(§ 34 WpHG)
%%
%%
Summe %
b.1. Instrumente i.S.d. § 38 Abs. 1 Nr. 1 WpHG (bitte Anlage verwenden bei mehr als 3 Instrumenten)
Art des InstrumentsFälligkeit/VerfallAusübungszeitraum/LaufzeitStimmrechte absolutStimmrechtein %
%
%
%
Summe %
b.2. Instrumente i.S.d. § 38 Abs. 1 Nr. 2 WpHG (bitte Anlage verwenden bei mehr als 3 Instrumenten)
Art des InstrumentsFälligkeit/VerfallAusübungszeitraum/LaufzeitBarausgleich oder physische AbwicklungStimmrechte absolutStimmrechte in %
%
%
%
Summe%
8. Informationen in Bezug auf den Mitteilungspflichtigen (bitte zutreffendes ankreuzen):□ Mitteilungspflichtiger (3.) wird weder beherrscht noch beherrscht Mitteilungspflichtiger andere Unternehmen mit melderelevanten Stimmrechten des Emittenten (1.).□ Vollständige Kette der Tochterunternehmen beginnend mit der obersten beherrschenden Person oder dem obersten beherrschenden Unternehmen (bei mehr als 4 Unternehmen ist eine Anlage zu verwenden; statt einer Anlage in Tabellenform kann der Mitteilung an den Emittenten und an die BaFin ein Organigramm beigefügt werden, sofern sich aus diesem (ausschließlich) die Informationen einer Tabelle ergeben; wird eine Anlage in Tabellenform verwendet, ist der Mitteilung nur an die BaFin auch immer ein einfaches Organigramm beizufügen):
UnternehmenStimmrechte in %, wenn 3% oder höherInstrumente in %, wenn 5% oder höherSumme in %, wenn 5% oder höher
%%%
%%%
%%%
%%%
9. Bei Vollmacht gemäß § 34 Abs. 3 WpHG(nur möglich bei einer Zurechnung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG)Datum der Hauptversammlung:Gesamtstimmrechtsanteil nach der Hauptversammlung: % (entspricht Stimmrechten)
10. Sonstige Erläuterungen:
,. . . . . . . . . . . . . . .
Datum,Unterschrift

Annex (nur für BaFin)

1. Angaben zum Mitteilungspflichtigen:Anschrift:□ Registrierter Sitz □ nur GeschäftsanschriftAnsprechpartner:Telefon:Telefax:E-Mail: @
2. Angaben zum Absender (wenn nicht identisch mit Mitteilungspflichtigen):Name:Unternehmen:Anschrift:Telefon:Telefax:E-Mail: @
3. Sonstige Erläuterungen:

Ausfüllhinweise

Grund der Mitteilung (2.)

Maßgeblich sind die Gründe, die zu der/den Schwellenberührung(en) geführt haben. Beispiel für mehrere Angaben: Ausübung von (Finanz-)Instrumenten (= sonstiger Grund), die gleichzeitig eine Schwellenberührung bei Stimmrechten (§ 33 WpHG) zur Folge hatte (= Erwerb/Veräußerung von Aktien mit Stimmrechten).

„Änderung der Gesamtzahl der Stimmrechte“: Gilt nur für den Fall, dass eine Schwellenberührung auf Grund der Änderung des stimmberechtigten Grundkapitals stattfindet (sog. passive Schwellenberührung). Eine Schwellenberührung auf Grund des Bezugs von neuen Aktien (= aktive Schwellenberührung) fällt nicht hierunter, sondern unter „Erwerb/Veräußerung von Aktien mit Stimmrechten“.

Beispiele für „sonstiger Grund“: Erstmalige Zulassung der Aktien zum Handel an einem organisierten Markt, Bestandsmitteilungen, Stimmrechtsvereinbarung (acting in concert) bzw. deren Aufhebung, Vollmacht bzw. Erlöschen einer Vollmacht, freiwillige Konzernmitteilung mit Schwellenberührung nur auf Ebene Tochterunternehmen, Ausübung und Verfall von (Finanz-)Instrumenten.

Angaben zum Mitteilungspflichtigen (3.)

Sofern für mehrere Mitteilungspflichtige inhaltsgleiche Mitteilungen abzugeben sind, z.B. im Fall einer Erbengemeinschaft oder einer Mehrmütterherrschaft, können diese zu einer Mitteilung zusammengefasst werden.

Sitz ist der im zuständigen gesellschaftsrechtlichen Register (in D: Handelsregister) eingetragene Sitz. Ist der Mitteilungspflichtige eine natürliche Person sind neben dem Namen der Vorname und das Geburtsdatum anzugeben; Angaben zu Wohnsitz oder Staat sind nicht erforderlich.

Namen der Aktionäre (4.)

Relevant nur Aktionäre, von denen Stimmrechte nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 WpHG dem Mitteilungspflichtigen (3.) zugerechnet werden.

Datum der Schwellenberührung (5.)

Bei Bestandsmitteilungen, z.B. nach § 33 Abs. 2 WpHG, ist hier das Datum des jeweiligen Bestands anzugeben.

Gesamtstimmrechtsanteile (6.)

Wurde vom Mitteilungspflichtigen zuvor keine Stimmrechtsmitteilung abgegeben, ist „n/a“ anzugeben.

Einzelheiten zu den Stimmrechtsbeständen (7.)

Stimmrechte (§§ 33, 34 WpHG) (7.a.)

Eine ISIN ist stets anzugeben. Eine weitere Angabe in der zweiten Zeile ist nur erforderlich, wenn mehr als eine Aktiengattung vorliegt, z.B. Stammaktien und Vorzugsaktien, bei denen das Stimmrecht ausübbar ist (§ 140 Abs. 2 AktG).

Instrumente (7.b.)

Beispiele für 7.b.1: Call-Option, Future/Forward etc.

Beispiele für 7.b.2: Call-Option (sofern ausschließlich mit Barausgleich), Swap, andere Instrumente ausschließlich mit Barausgleich etc.

Mehrere Instrumente der gleichen Art, die lediglich unterschiedliche Zeitpunkte bzgl. Fälligkeit und Verfall oder Ausübungszeiträume bzw. Laufzeiten aufweisen, können zusammengefasst werden. Bei Fälligkeit wäre dann einzutragen „ab [Datum]“, bei Verfall „spätestens [Datum]“ und bei Ausübungszeitraum bzw. Laufzeit das früheste und das späteste Datum.

Informationen in Bezug auf den Mitteilungspflichtigen (8.)

Es ist immer die vollständige Kette, also inkl. des Mitteilungspflichtigen unter 3., anzugeben, ggf. unter Verweis auf eine Anlage. Dies gilt auch in dem Fall, in dem ein Tochterunternehmen eine eigene Mitteilung abgibt (weil bspw. nur sie, nicht aber auch ihr(e) Mutterunternehmen eine Schwelle berührt). Zu beginnen ist immer mit dem obersten Mutterunternehmen. Erfolgt eine Zurechnung von Stimmrechten über mehrere Stränge, ist die Kette Strang für Strang mit jeweils einer freien Zeile zwischen den Strängen anzugeben (z.B. A, B, C, freie Zeile, A, B, D, freie Zeile usw.).

Während die Unternehmen unabhängig von ihrer Beteiligungshöhe immer zu benennen sind, sind Angaben zu der Beteiligungshöhe nur in Bezug auf solche Unternehmen erforderlich, deren Stimmrechtsanteile 3% bzw. 5% oder mehr betragen. Zu Unternehmen, die lediglich auf Grund ihrer Mutterunternehmenseigenschaft, §§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 WpHG bzw. § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2–8 in Verbindung mit S. 2, 38 und 39 („mittelbar“) WpHG, Stimmrechte zugerechnet bekommen, sind keine Angaben zur Beteiligungshöhe zu machen. Die Summen der angegebenen Prozentzahlen darf damit nicht höher als die unter 6. aufgeführten Angaben liegen (niedriger dagegen schon, da nur solche Beteiligungen offen zu legen sind, die 3 % bzw. 5 % oder höher betragen); Ausnahme: wenn Stimmrechte innerhalb eines Konzerns über verschiedene Stränge direkt gehalten und gleichzeitig nach § 34 WpHG (z.B. bei Vollmacht für eine andere Konzerngesellschaft) zugerechnet werden.

Sonstige Erläuterungen (10.)

Angaben sind nur in begründeten Einzelfällen erforderlich. Beispiel: Keine Aggregation von Stimmrechten und Instrumenten, da Mitteilungspflichtiger Stimmrechte zugerechnet bekommt (§ 34 WpHG), an denen er zugleich ein Instrument (§ 38 WpHG) besitzt. Angaben sind dabei kurz und verständlich zu halten.

Kapitalmarkt Compliance

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