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III. Meldepflichtige Instrumente
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Der neue § 38 WpHG fasst die früheren § 25 und § 25a WpHG a.F. zusammen. Der Regelungsgehalt des § 25 WpHG a.F. (Instrumente mit Erwerbsrecht) findet sich nunmehr in § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG n.F. und derjenige des § 25a WpHG a.F. (Instrumente, die den Erwerb ermöglichen) in § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG n.F. wieder. Laut dem Gesetzgeber begründet die Neuregelung im Allgemeinen keine inhaltliche Änderung, die Regelungen wurden nur offen und dynamisch erfasst.
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Die Mitteilungspflicht des § 38 WpHG erfasst Instrumente, die ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Inhaber entweder das unbedingte oder nur von seinem Ermessen abhängige Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, verleihen oder sich auf mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Lieferung einräumen oder nicht. Offenzulegen ist nach § 38 WpHG also die rechtlich gesicherte Erwerbsmöglichkeit, während nach § 33 WpHG der vollzogene oder nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge anstehende Erwerb von Aktien offenzulegen ist. Bei der Stimmrechtsmitteilung nach § 38 WpHG gelten die gleichen Schwellenwerte wie bei § 33 WpHG mit Ausnahme der Grenze von 3 %.