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c) Erstmalige Zulassung

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Werden die Aktien erstmalig zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen, so entstehen mit der Zulassung erstmalig Mitteilungspflichten. Gem. § 33 Abs. 2 WpHG hat derjenige, dem 3 % oder mehr der Stimmrechte an einem Inlandsemittenten zustehen, dem Emittenten und der BaFin gem. § 33 Abs. 2 WpHG eine entsprechende Mitteilung zu machen. Die Meldepflicht nach § 33 Abs. 2 WpHG gilt entsprechend in den Fällen des § 38 und § 39 WpHG.[203]

Kapitalmarkt Compliance

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