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cc) Umwandlungen

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Bei Umwandlungen nach dem UmwG ist die Umstrukturierung des Kapitals ebenfalls an bestimmte Handelsregistereintragungen geknüpft. In den Umwandlungsfällen folgt weder aus etwa zu schließenden Umwandlungsverträgen noch aus Beschlüssen der Gesellschafter ein unbedingter und ohne zeitliche Verzögerung zu erfüllender Anspruch oder eine entsprechende Verpflichtung als meldepflichtiges Kausalgeschäft, so dass der Zeitpunkt des materiellen Rechtsübergangs maßgeblich ist.[191] Folgende Fallgestaltungen sind denkbar:

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Wird ein Inlandsemittent im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme gem. § 2 Nr. 1 UmwG auf eine andere Gesellschaft verschmolzen, so kann er aufgrund seines Erlöschens nicht mehr Adressat von Stimmrechtsmitteilungen sein. Die bisherigen Aktionäre der übertragenden Gesellschaft werden Aktionäre bzw. Gesellschafter bei der übernehmenden Gesellschaft, wo es unter den Voraussetzungen des § 33 WpHG zu Mitteilungspflichten wegen Schwellenüberschreitungen an der aufnehmenden Gesellschaft kommen kann.

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Bei der Verschmelzung durch Neugründung nach § 2 Nr. 2 UmwG, bei der ein Inlandsemittent auf eine neu gegründete Gesellschaft verschmolzen wird, bestehen mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung ebenfalls aufgrund des Erlöschens keine Mitteilungspflichten mehr hinsichtlich der übertragenden Gesellschaft(en). Erst wenn und falls die Aktien der neu gegründeten Gesellschaft zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden, müssen die Aktionäre Stimmrechtsmitteilungen nach § 33 Abs. 2 WpHG abgeben.[192]

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Hält im Falle einer Verschmelzung die übertragende Gesellschaft Aktien an einem Inlandsemittenten, die in Folge der Verschmelzung auf den übertragenden Rechtsträger übergehen, so kommt es beim übernehmenden Rechtsträger zu einer Änderung des Stimmrechtsanteils, der unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 33 ff. WpHG mitzuteilen ist. Den durch Verschmelzung erloschenen Rechtsträger können keine Mitteilungspflichten mehr treffen; die übernehmende Gesellschaft hat daher auch keine Mitteilungen aufgrund einer Schwellenunterschreitung im Namen des erloschenen Rechtsträgers abzugeben.[193]

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Bei einem Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG bleibt der formwechselnde Rechtsträger bestehen. Damit ändert sich auch die Rechtszuständigkeit für die Stimmrechte nicht. Selbst bei Umfirmierungen oder Namensänderungen bestehen daher keine Mitteilungspflichten.[194]

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Bei bloßen Umfirmierungen oder Namensänderungen besteht auch keine Mitteilungspflicht.[195]

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