Читать книгу Kapitalmarkt Compliance - Karl Richter - Страница 191
b) Besondere Sachverhalte aa) Einzelrechtsnachfolge
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Für Rechtsgeschäfte zur Übertragung von Aktien ist die Ausgestaltung des Kausalgeschäfts maßgebend: Eine Schwellenberührung (Überschreiten oder Erreichen) für den Erwerber von mit Stimmrechten verbundenen, bereits ausgegebenen Aktien liegt vor, wenn dieser einen unbedingten und sofort zu erfüllenden Anspruch auf Übertragung dieser Aktien hat. Beim Verkäufer von Aktien liegt die Schwellenberührung (Unterschreiten oder Erreichen) vor, wenn er eine entsprechende Verpflichtung zur Übertragung hat.[179] Ist ein Verpflichtungsgeschäft über stimmberechtigte Aktien nichtig, so verändert es auch den Stimmanteil nicht und kann insoweit auch nicht zu einer Schwellenberührung i.S.v. § 33 Abs. 1 S. 1 WpHG führen. Die (bloße) Anfechtbarkeit ändert an der Wirksamkeit eines unbedingten und sofort fälligen Anspruchs auf Aktienübertragung zunächst nichts. Wird berechtigterweise die Anfechtung erklärt, fällt das Aktieneigentum an den Veräußerer zurück. Es werden damit zweimal Mitteilungspflichten ausgelöst.[180]
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Verzögert sich der Vollzug des Aktienerwerbs bzw. der Aktienveräußerung unbeabsichtigt, so ändert sich am Vorliegen eines auf Übertragung gerichteten unbedingten und ohne zeitliche Verzögerung zu erfüllenden Anspruchs bzw. einer entsprechenden Verpflichtung zunächst nichts. Sollten sich beim Vollzug längere Verzögerungen ergeben, so ist ggf. eine Stimmrechtsmitteilung nach § 33 Abs. 1 WpHG zu korrigieren bzw. zurückzunehmen und eine solche nach § 38 WpHG zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Erwerbs/der Veräußerung abzugeben.[181] In derartigen Fälle empfiehlt sich eine Abstimmung mit der BaFin.
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Wenn in dem Erwerbs- oder Veräußerungsvertrag eine zeitliche Befristung für den Erwerb vorgesehen ist, liegt auch mit dem Wegfall etwaiger weiterer Bedingungen (wie einer Kartellfreigabe) zwar ein unbedingter Anspruch auf die Aktienübertragung vor, aber noch kein „ohne zeitliche Verzögerung“ zu erfüllender Anspruch. Daher liegt ein „Gehören“ nach § 33 Abs. 3 WpHG erst nach Ablauf der vereinbarten Frist vor und fällt mit dem avisierten dinglichen Erwerb der Aktien zusammen.[182]
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Im Fall von Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäften, die unter Kartellvorbehalt stehen, liegt kein unbedingter Anspruch auf Erwerb von Stimmrechten vor, so dass diese Verträge grundsätzlich nicht von § 33 Abs. 3 WpHG erfasst sind.[183] Hier bleibt es bei der Mitteilungspflicht nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 WpHG.
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Bei Namensaktien hat die Eintragung im Aktienregister zwar Bedeutung für die Frage, wer im Verhältnis zur Gesellschaft gem. § 67 Abs. 2 AktG als Aktionär gilt. Sie hat aber keine konstitutive Wirkung für den Eigentumsübergang. Insoweit ist auch nur von einem unbedingten und sofort erfüllbaren Anspruch auf Übertragung auszugehen. Sofern Namensaktien vinkuliert sind, geht das Aktieneigentum erst mit Zustimmung des zuständigen Organs auf den Erwerber über. Hier liegt daher kein unbedingter Anspruch auf Aktienübertragung vor, solange die Zustimmung noch nicht erteilt ist.