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c) Übertragung als Sicherheit

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Die Zurechnung von Stimmrechten aus Aktien, die einem Dritten als Sicherheit übertragen sind, wird in § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WpHG geregelt. Die gesetzliche Zurechnungsregelung bezieht sich auf die Sicherungsübereignung, alle anderen Sicherheiten sind nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 WpHG zu beurteilen. Sie differenziert danach, ob der Dritte zur Ausübung der Stimmrechte aus diesen Aktien befugt ist und die Absicht bekundet, die Stimmrechte unabhängig von den Weisungen des Meldepflichtigen auszuüben. Bei § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WpHG wurde zur Harmonisierung mit der übernahmerechtlichen Parallelvorschrift der Grundsatz der alternativen Zurechnung (sicherungshalber übertragene Aktien werden entweder nur dem Sicherungsgeber oder nur dem Sicherungsnehmer zugeordnet) aufgegeben.[84] Daher können sowohl den Sicherungsgeber als auch den Sicherungsnehmer hinsichtlich desselben Aktienbestandes Mitteilungspflichten treffen.

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Als Inhaber der sicherungshalber übereigneten Aktien gehören dem Sicherungsnehmer (neuer Aktionär) die Aktien, sodass er eine Stimmrechtsmitteilung nach § 33 Abs. 1 WpHG abzugeben hat, sofern eine entsprechende Schwellenberührung vorliegt.[85] Zudem bleibt der Sicherungsgeber meldepflichtig, weil ihm grundsätzlich die Stimmrechte nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WpHG zugerechnet werden. Etwas anderes gilt jedoch („es sei denn“), wenn der Sicherungsnehmer ausnahmsweise zur Ausübung der Stimmrechte befugt ist und die Absicht bekundet, die Stimmrechte unabhängig von den Weisungen des grundsätzlich Meldepflichtigen (also des Sicherungsgebers) auszuüben. Diese Willensäußerung muss nach außen erkennbar und gegenüber einer relevanten Partei, also entweder dem Emittenten oder aber gegenüber dem Sicherungsgeber erfolgen.[86] Sofern der Sicherungsfall eintritt und der Sicherungsnehmer damit zur Stimmrechtsausübung befugt ist, entfällt die Zurechnung an den Sicherungsgeber, sodass dieser ggf. eine entsprechende Unterschreitung einer Schwelle melden muss. [87]

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Auf die Verpfändung ist § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WpHG nicht anwendbar. Denn hier verbleibt das Eigentum an den mit den Stimmrechten verbundenen Aktien beim Verpfänder. Nur sofern der Pfandgläubiger ausnahmsweise zur Ausübung der Stimmrechte befugt ist, kommt eine Zurechnung nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 WpHG in Betracht.[88] Der Verpfänder bleibt auch in diesem Fall aber Eigentümer, und als solchem bleiben ihm auch die Aktien im Sinne des § 33 Abs. 1 WpHG zugeordnet.

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