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cc) Folgen der Zurechnung
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Folge des abgestimmten Verhaltens i.S.v. § 34 Abs. 2 WpHG ist eine wechselseitige Zurechnung von Stimmrechten in voller Höhe. Jeder Meldepflichtige, der an der Abstimmung aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise beteiligt ist, erhält also sämtliche Stimmrechte der anderen Beteiligten zugerechnet.[155] Dies gilt auch dann, wenn ein Meldepflichtiger einen Stimmrechtspool beherrscht.[156]
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Die Anzahl der zuzurechnenden Stimmrechte wird anhand der zugrunde liegenden Vereinbarung oder Verhaltensabstimmung in sonstiger Weise ermittelt. Sofern Beteiligte nur einen Teil der von ihnen gehaltenen Aktien und Stimmrechte der Verhaltensabstimmung unterwerfen, sind jeweils nur die unterworfenen Stimmrechte Gegenstand der Zurechnung. Mangels einer zahlmäßigen Beschränkung geht die BaFin davon aus, dass sämtliche Aktien und Stimmrechte der Verhaltensabstimmung unterworfen wurden und entsprechend auch zugerechnet werden.[157]
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In Falle der Abstimmung eines Tochterunternehmens erfolgt eine doppelte Zurechnung. Gem. § 34 Abs. 2 S. 1 WpHG werden der meldepflichtigen Tochtergesellschaft die Stimmrechte des Dritten zugerechnet, mit dem sie ihr Verhalten abstimmt. Dem Mutterunternehmen werden die Stimmrechte des Dritten, mit dem sich sein Tochterunternehmen abstimmt, ebenfalls gem. § 34 Abs. 2 WpHG zugerechnet, während die Stimmrechte des Tochterunternehmens dem Mutterunternehmen gem. § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG zuzurechnen sind.[158] Ist das Mutterunternehmen neben dem Tochterunternehmen selbst Partei der Verhaltensabstimmung, so sind dem Mutterunternehmen die Stimmrechte des Tochterunternehmens gem. § 34 Abs. 2 WpHG und gem. § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG zuzurechnen,[159] in Summe jedoch nur einmal.