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bb) Gegenstand der Abstimmung

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Gegenstand der Abstimmung kann zunächst die Ausübung von Stimmrechten in der Hauptversammlung des Emittenten sein. Erfasst sind Vereinbarungen oder Abstimmungen über das Stimmverhalten in Bezug auf alle oder einzelne Tagesordnungspunkte, wie beispielsweise „alle künftigen Kapitalerhöhungen“ oder die Entlastung von Organmitgliedern. Der Abstimmungsgegenstand muss keine Dauerhaftigkeit oder Nachhaltigkeit aufweisen.[144] Ausreichend ist der entsprechende Wille der sich abstimmenden Personen. Ob es tatsächlich zur Ausübung kommt, ist unerheblich.[145] Die Meldepflicht entsteht mit Abschluss der Vereinbarung oder – mangels Vereinbarung – zum Zeitpunkt der Abstimmung.[146]

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Die Stimmvereinbarung im Einzelfall führt gem. ausdrücklicher Anordnung in § 34 Abs. 2 S. 1 HS 2 WpHG nicht zu einer Zurechnung. Von einem Einzelfall ist grundsätzlich auszugehen, wenn eine Einflussnahme auf den Emittenten nur punktuell erfolgt, die Abstimmung als beispielsweise auf eine einzelne Hauptversammlung beschränkt werden soll.[147] Aus Gründen der Rechtssicherheit legt der BGH den „Einzelfall“ sehr formal aus.[148]

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In seiner Alternative erfasst § 34 Abs. 2 WpHG die gemeinsame Einflussnahme auf die Zielsetzung des Unternehmens außerhalb der Hauptversammlung. Eine faktische Einflussnahme auf Aufsichtsrat und Vorstand, z.B. durch Druck und Versprechungen, kann eine Stimmrechtszurechnung auslösen.[149] Erforderlich ist insoweit eine angestrebte Änderung der unternehmerischen Ausrichtung des Emittenten, beispielsweise im Hinblick auf den satzungsmäßigen Gesellschaftszweck, aber auch im Hinblick auf die Finanzierungs- und Ausschüttungspolitik, die Unternehmensstrategie oder die Beteiligungspolitik.[150] Hingegen genügt nicht die Absicht, den Vorstand zu einer einzelnen Maßnahme anzuhalten. Vielmehr muss die Abstimmung auf eine dauerhafte Interessenkoordination und nicht lediglich auf eine Interessenkoordination im Einzelfall gerichtet sein.[151] Anderes gilt, wenn ein Ende der Auswirkungen einer Einzelmaßnahme nicht absehbar ist, wie beispielsweise eine Einflussnahme der Aktionäre auf das Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder.[152] Die Erheblichkeit einer Änderung ist insoweit im Rahmen einer Gesamtschau im Verhältnis zu den Parametern des Unternehmens zu bewerten.[153] Wie bei der Stimmrechtsvereinbarung ist allein die gemeinsame Absicht der Beteiligten maßgeblich und nicht, ob ihnen ihr Vorhaben auch gelingt.[154]

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