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ee) Aufleben von Stimmrechten

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Hat der Emittent stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben, so bleiben diese bei der Ermittlung des Stimmrechtsanteils nach § 33 WpHG grundsätzlich außer Betracht. Wird der Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt und der Rückstand im nächsten Jahr nicht neben dem vollen Vorzug dieses Jahres nachbezahlt, so lebt jedoch das Stimmrecht der Vorzugsaktionäre gem. § 140 Abs. 2 AktG in vollem Umfang und im gesamten Zuständigkeitsbereich der Hauptversammlung wieder auf.[198]

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Wird der Rückstand neben dem vollen Vorzug des Vorjahres bezahlt, verkörpern die Vorzugsaktien weiterhin keine Stimmrechte. Anderenfalls lebt das Stimmrecht der Vorzugsaktionäre im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Aufsichtsrates auf, wenn in dem vom Vorstand und Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschluss ein für die vollständige Bezahlung von Rückstand und vollen Vorzug ausreichender Bilanzgewinn nicht ausgewiesen ist.[199] In diesem Fall sollte die Verwaltung der Gesellschaft in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung auf das Wiederaufleben der Stimmrechte hinweisen.[200] Ist ausnahmsweise die Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses berufen oder beschließt sie, einen im bereits festgestellten Jahresabschluss ausgewiesenen, rechnerisch ausreichenden Bilanzgewinn nicht für die Bezahlung des Rückstands und des vollen Vorzugs zu verwenden, lebt das Stimmrecht der Vorzugsaktionäre unmittelbar im Anschluss an die Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses oder die Verwendung des Bilanzgewinnes auf.[201]

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Bei teileingezahlten Aktien ist zu prüfen, ob das Stimmrecht entsprechend dem gesetzlichen Regelfall des § 134 Abs. 2 S. 1 AktG mit der vollständigen Leistung der Einlage beginnt oder ob die Satzung gem. § 134 Abs. 2 S. 3 AktG davon abweichende Regelungen enthält. Hiernach ist das Datum maßgeblicher Stimmanteilsveränderungen zu bestimmen.[202]

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