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g) Zeitweilige Übertragung von Stimmrechten

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§ 34 Abs. 1 Nr. 7 WpHG enthält eine Zurechnungsvorschrift für die separate Übertragung von Stimmrechten ohne die damit verbundenen Aktien. Diese separate Übertragung nur der Stimmrechte ist aufgrund des aktienrechtlichen Abspaltungsverbots nach deutschem Recht nicht möglich. Da eine solche Übertragung jedoch nach ausländischem Recht teilweise zulässig ist, wurde auch im deutschen WpHG eine Regelung geschaffen, die sicherstellt, dass in diesen Fällen eine Zurechnung der Stimmrechte erfolgt und damit die Anforderungen der Transparenzrichtlinie eingehalten werden.[120] Der Zurechnungstatbestand kommt damit allenfalls bei einer nach ausländischem Recht geschlossenen Vereinbarung zur von der Aktie losgelösten Stimmrechtsübertragung in Betracht, zum Beispiel bei einem Drittstaaten-Emittenten von Aktien, der die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat gewählt hat.[121]

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