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i) Abgestimmtes Verhalten (Acting in Concert)

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In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Aktionäre ihr Verhalten in Bezug auf eine AG abstimmen, insbesondere ihr Stimmrecht gemeinsam ausüben, um auf diese Weise an Einfluss zu gewinnen. Für den Fall des abgestimmten Verhaltens sieht § 34 Abs. 2 WpHG die wechselseitige Zurechnung der Stimmrechte vor, wenn der Meldepflichtige oder sein Tochterunternehmen und der Dritte sich über die Ausübung von Stimmrechten verständigen oder mit dem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung des Emittenten in sonstiger Weise zusammen wirken. Erfasst sind damit zwei Tatbestände: Zum einen die Bündelung von Stimmrechten durch Vereinbarung oder in sonstiger Weise (§ 34 Abs. 2 S. 1 HS 1, S. 2 Alt. 1 WpHG), zum anderen die Abstimmung des Verhaltens außerhalb der Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung mit dem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung des Emittenten (§ 34 Abs. 2 S. 1 HS 1, S. 2 Alt. 2 WpHG).[124]

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