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bb) Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen

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Kapitalerhöhungen gegen Einlagen sowie Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln werden erst mit der Eintragung der Durchführung im Handelsregister wirksam. Erst mit der Eintragung entstehen damit Stimmrechte (§§ 189, 211 AktG) bzw. gehen unter (§ 224 AktG). Mit der Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister entstehen die Mitgliedschaftsrechte und Stimmrechte unmittelbar beim Erstzeichner der Aktien. Zum Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalerhöhung entstehen daher Mitteilungspflichten, sofern relevante Schwellen durch eigene Zeichnung erreicht oder überschritten oder – im Falle der Verwässerung – unterschritten werden.[184] Bezogene Aktien sind grundsätzlich bereits ab der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung und unabhängig von ihrer Einbuchung im Depot des Aktionärs als Stimmrechte des betreffenden Aktionärs zu berücksichtigen (entweder nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG oder bereits nach § 33 Abs. 3 WpHG).[185]

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Für Investoren, die neue Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung über Emissionsunternehmen zeichnen, ist es unter Umständen schwer ermittelbar, ob zum Zeitpunkt der Entstehung der neuen Aktien mit Eintragung in das Handelsregister ein unbedingter und sofort zu erfüllender Anspruch auf Aktienlieferung gegenüber dem Emissionsunternehmen besteht. Vor diesem Hintergrund gestattet die BaFin, dass die Investoren für das Datum der Schwellenberührung auf den Zeitpunkt der Einbuchung der neuen Aktien auf ihrem Depot (Zeitpunkt der sachenrechtlichen Eigentumserlangung) abstellen.[186] Nach Ansicht der BaFin besteht im Zeitraum zwischen Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung und der Depoteinbuchung auch keine Mitteilungspflicht nach § 38 Abs. 1 WpHG für die Investoren.[187]

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Bei der bedingten Kapitalerhöhung erhöht sich das Grundkapital gem. § 200 AktG mit Ausgabe der Bezugsaktien. Die später erfolgende Eintragung ins Handelsregister nach § 201 AktG hat nur deklaratorische Wirkung. Damit ändern sich das Grundkapital und die Gesamtzahl der Stimmrechte mit jeder weiteren Aktienausgabe, die damit allein für nach § 33 Abs. 1 WpHG mitzuteilende Stimmanteilsveränderungen relevant ist.[188] Ggf. muss der Meldepflichtige beim Emittenten nachfragen, wann die Ausgabe wie vieler Aktien erfolgte, um das genaue Datum der Schwellenberührung zu ermitteln.[189]

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Kapitalherabsetzungen werden mit Eintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses in das Handelsregister wirksam. Bei der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien ist das Grundkapital mit der Eintragung des Beschlusses oder wenn die Einziehung der Aktie nachfolgt, mit der Einziehung herabgesetzt (§ 238 AktG). Erst damit gehen die betroffenen Stimmrechte unter (§ 224 AktG). Bei der Kapitalherabsetzung werden zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister durch die Reduktion der Gesamtzahl der Stimmrechte ggf. Schwellen überschritten.[190]

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