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d) Nießbrauch

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Werden an Aktien zugunsten eines Dritten Nießbrauchrechte bestellt, so werden die Stimmrechte nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 WpHG dem Nießbrauchberechtigten zugerechnet. Die Zurechnung tritt mit dinglichem Wirksamwerden der Bestellung des Nießbrauchs an den Aktien gem. §§ 1069, 1081 Abs. 2 BGB ein und entfällt im Zeitpunkt des Erlöschens des Nießbrauchs in Folge seiner rechtsgeschäftlichen Aufhebung oder kraft Gesetzes.[89]

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