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h) Sicherungsverwahrung
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Der neue Zurechnungstatbestand des § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 WpHG gilt für den Fall der Sicherungsverwahrung von mit Stimmrechten verbundenen Aktien. Dem Sicherungsnehmer (Meldepflichtiger) wird der Stimmrechtsanteil aus den Aktien des Sicherungsgebers, die bei ihm zur Sicherheit verwahrt werden, zugerechnet, sofern er die Stimmrechte hält und die Absicht bekundet, dieses Stimmrecht auszuüben.[122] Bestehende Meldepflichten des Sicherungsnehmers aus § 33 WpHG bleiben durch die Zurechnung unberührt. Für den Fall der Sicherungsübereignung von Aktien gilt § 34 Abs. 1 Nr. 3 WpHG als spezielle Zurechnungsregelung gegenüber dem Sicherungsgeber. Im Einzelnen ist der konkrete Anwendungsbereich des Zurechnungstatbestands in Nr. 8 unklar. Aufgrund der Differenzierung zu Nr. 3 für den Fall der Sicherungsübereignung ist davon auszugehen, dass in den Fällen der Nr. 8 keine Vollrechtsübertragung auf den Sicherungsnehmer erfolgt, dieser aber gleichwohl die Stimmrechte halten soll, was nach dem Abspaltungsverbot im Grundsatz jedoch das Eigentum an den Aktien voraussetzt. Vor diesem Hintergrund dürfte eine Verpfändung von Aktien nicht unter Nr. 8 fallen, weil sie nicht dazu führt, dass der Pfandgläubiger die Stimmrechte hält, sondern lediglich ein Verwertungsrecht zuspricht, aber das Stimmrecht beim Verpfänder verbleibt.[123] Der konkrete Anwendungsbereich des neuen Zurechnungstatbestandes wird sich erst in der Praxis ergeben müssen.