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dd) Erbschaft
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Im Erbfall gehen die Aktien des Erblassers kraft Gesamtrechtsnachfolge im Zeitpunkt des Todes auf den oder die Erben über. Dieser Zeitpunkt ist damit auch maßgeblich für die Stimmrechtsveränderungen beim Erben. Der Erblasser selbst ist nicht mehr Rechtssubjekt, sodass die Erben für ihn auch keine Mitteilung über Stimmrechtsunterschreitungen vorzunehmen haben.
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In wessen Person und zu welchem Zeitpunkt eine wesentliche Stimmanteilsveränderung auf Seiten der Erben eintritt, ist im Einzelfall zu prüfen. Insb. ist zu prüfen, ob eine Erbengemeinschaft besteht, Vermächtnisse oder Auflagen vorhanden sind, Teilungsanordnungen getroffen sind, Testamentsvollstreckung angeordnet ist oder ob die Erbschaft durch eine zum Erben berufene Person nachträglich ausgeschlagen wird.[196] Maßgeblich ist jeweils die zivilrechtliche Zuordnung des Eigentums nach den erbrechtlichen Vorschriften. Dementsprechend kann es im Zusammenhang mit einer Erbschaft zu einer Häufung von Stimmrechtsmitteilungen kommen, wenn etwa gem. dem Fortgang der Erbauseinandersetzung oder der Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen verschiedene Stimmrechtsmitteilungen vorzunehmen sind.[197]