Читать книгу Kapitalmarkt Compliance - Karl Richter - Страница 202
3. Berechnung des Stimmrechtsanteils aus Instrumenten
Оглавление116
Grundsätzlich ist der Stimmrechtsanteil bei Instrumenten anhand der vollen nominalen Anzahl der dem Instrument zugrunde liegenden Aktien (entsprechend Delta = 1) zu berechnen (§ 38 Abs. 3 S. 1 WpHG). Bei Instrumenten mit Barausgleich (cash settled instruments) ist der Stimmrechtsanteil allerdings auf delta-adjustierter Basis zu berechnen ( 38 Abs. 3 S. 2 WpHG).[237] Bislang galt auch bei Barausgleichsinstrumenten generell ein fixes Delta von 1. Zukünftig ist der Deltafaktor variabel und vom Meldepflichtigen anhand des zugrunde liegenden Instruments zu bestimmen. Der Deltafaktor gibt an, um wie viel sich der Preis für das Instrument bei einem Kursanstieg des Basiswerts ändert, wodurch sich auch die zur Absicherung des Risikos erforderliche Anzahl von Aktien ändert. Dadurch sind in Bezug auf ein einzelnes Instrument mit Barausgleich fortlaufende Mitteilungspflichten möglich. Die Anforderungen an eine solche delta-adjustierte Berechnung des Stimmrechtsanteils finden sich in Art. 5 der unmittelbar geltenden Kommissions-Verordnung 2015/761 vom 17.12.2014 (vgl. auch § 38 Abs. 3 S. 3 WpHG).