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IV. Meldung nach § 39 WpHG
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Die Mitteilungspflicht nach § 39 WpHG ist ein reiner Aggregationstatbestand. Die Anwendung von § 39 WpHG beschränkt sich auf die Mitteilung der Summe der nach §§ 33, 34 und § 38 gehaltenen Stimmrechtsanteile, sofern diese zu einer Schwellenberührung von 5% oder mehr führt. Werden ein und dieselben Stimmrechte gleichzeitig von § 34 WpHG und § 38 WpHG erfasst, so gilt der Grundsatz, dass unter diesen Umständen eine Summenbildung aus den nach §§ 33, 34 und § 38 WpHG gehaltenen Stimmrechten nicht stattfindet, sondern diese Stimmrechte nur einfach gezählt werden.[238] Eine Aggregation nach § 39 WpHG findet auch dann statt, wenn Aktien gehalten werden, aber kein Instrument nach § 38 WpHG vorhanden ist und umgekehrt. Im Meldeformular ist bzgl. § 39 WpHG ein Stimmrechtsanteil somit auch dann einzutragen, wenn entweder nur Stimmrechte nach §§ 33, 34 WpHG oder nur Stimmrechte nach § 38 WpHG gehalten werden.[239]