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5. Frist

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Der Meldepflichtige muss die Mitteilung „unverzüglich“ vornehmen, d.h. gem. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern. Die in § 33 Abs. 1 S. 1 WpHG erwähnte Frist von vier Handelstagen nach der Schwellenberührung ist eine Höchstfrist, die die Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung unberührt lässt. Als Handelstage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonnabende, Sonntage oder zumindest in einem (Bundes-)Land landeseinheitliche gesetzlich anerkannte Feiertage sind (§ 47 Abs. 1 WpHG). Zur Berechnung der Frist hat die BaFin auf ihrer Internetseite einen Kalender der Handelstage gem. § 47 WpHG eingestellt.[258]

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Für die Fristberechnung gelten §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1, 193 BGB.[259] Die Frist beginnt gem. § 33 Abs. 1 S. 3 WpHG grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, zu dem der Meldepflichtige Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass sein Stimmrechtsanteil die in § 33 Abs. 1 WpHG genannten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet.

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Für den Fristbeginn und die Berechnung ist zwischen einer aktiven und einer passiven Schwellenberührung zu unterscheiden: Aktive Schwellenberührungen beruhen auf Handelsaktivitäten des Meldepflichtigen, passive Schwellenberührungen beruhen auf einer Veränderung der Gesamtzahl der Stimmrechte, zum Beispiel durch Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem oder bedingtem Kapital.

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Bei einer aktiven Schwellenberührung beginnt die Meldefrist wie von § 33 Abs. 1 S. 3 WpHG vorgesehen mit Kenntnis oder Kennenmüssen von der Schwellenberührung. Dabei wird die Kenntnis gem. § 33 Abs. 1 S. 4 WpHG spätestens zwei Handelstage nach der Schwellenberührung unwiderleglich vermutet. Bislang war die Kenntnisvermutung widerleglich.[260] Damit wird der Aufsichtsbehörde der Nachweis erleichtert, dass eine Mitteilung im konkreten Fall verspätet abgegeben wurde.[261] Meldepflichtige sollten daher ihre internen Informations- und Berichtssysteme dahingehend anpassen, dass sie oder auch die Muttergesellschaft (wenn diese die Meldung für die Gruppe übernimmt) tatsächlich über die relevanten Informationen innerhalb von zwei Handelstagen nach der Schwellenberührung verfügen.[262]

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Im Fall der passiven Schwellenberührung, etwa bei Verwässerung des Stimmrechtsanteils eines Aktionärs in Folge der Änderung der Gesamtstimmrechtszahl des Emittenten, beginnt die Mitteilungsfrist nach § 33 Abs. 1 S. 5 WpHG erst mit positiver Kenntnisnahme des Meldepflichtigen von der Schwellenberührung, spätestens aber mit der Veröffentlichung gem. § 41 WpHG seitens des Emittenten.[263]

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Eine nicht fristgemäße, im Übrigen aber korrekte Stimmrechtsmitteilung ist wirksam, allerdings drohen in diesem Fall die Sanktionen nach §§ 44 und 120 Abs. 2 Nr. 2d und e WpHG.[264]

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Eine Verlängerung der Mitteilungsfrist durch die BaFin ist nicht möglich.[265] Im Rahmen der Höchstfrist kann in Einzelfällen das Verzögern einer Mitteilung dadurch gerechtfertigt sein, dass dem Meldepflichtigen ein komplexer Sachverhalt zur Beurteilung vorliegt oder die rechtliche Beurteilung – insbesondere am Maßstab des § 34 WpHG – keine eindeutigen Ergebnisse hervorbringt und eine rechtliche Beratung oder Abstimmung mit der BaFin erforderlich ist.[266]

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Die Mitteilung ist gegenüber Emittent und BaFin gleichzeitig abzugeben. Das Merkmal der Gleichzeitigkeit ist bei einem unmittelbaren Versenden hintereinander noch gewahrt.[267]

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