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VI. Nichtberücksichtigung von Stimmrechten/Instrumenten und Befreiungen
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Von den Mitteilungspflichten der §§ 33 ff. WpHG bestimmt das Gesetz Ausnahmen. Diese Ausnahmen beziehen sich zum einen auf die Art des Aktienbestandes (§ 36 WpHG) und zum anderen auf bestimmte Emittenten (§ 46 WpHG).
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Für den Fall, dass die Aktien Teil eines ständig wechselnden Handelsbestandes sind oder sie aus Gründen der Abrechnung und des Clearing gehalten werden und nicht der dauerhaften Anlage dienen sollen, enthält § 36 WpHG bestimmte Befreiungen von den Mitteilungspflichten der 33, 34 WpHG.[268] Die in § 36 WpHG enthaltenen Tatbestände entfalten auch Sperrwirkung hinsichtlich der Mutterunternehmen des unmittelbaren Adressaten, sodass eine Zurechnung über § 34 WpHG nicht stattfindet.[269] Sofern die Voraussetzungen einzelner Tatbestände vorliegen, stehen diese nach Auffassung der BaFin selbstständig nebeneinander.[270]