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1. Aussteller
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Die Mitteilungen nach §§ 33 Abs. 1, 38 und 39 WpHG sind Wissenserklärungen der Meldepflichtigen. Sie müssen erkennen lassen, durch oder für welche Meldepflichtigen sie abgegeben werden.[240] Für die Abgabe der Erklärung gelten damit die zivilrechtlichen Regelungen über die Geschäftsfähigkeit und die Vertretung.[241]
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Mitteilungspflichtig ist der Meldepflichtige, also derjenige, dem die Aktien gehören, demdie Stimmrechte zugerechnet werden und/oder der die Instrumente hält. Bei Zertifikaten, die Aktien vertreten (z.B. Depositary Receipts) gilt gem. § 33 Abs. 1 S. 2 WpHG ausschließlich der Zertifikate-Inhaber und nicht der Aussteller des Zertifikats als Aktionär und ist damit originär meldepflichtig.
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Ist der Meldepflichtige Teil eines Mutter-Tochter-Verhältnisses so können die Mitteilungspflichten gem. § 37 WpHG in einer einzigen Stimmrechtsmitteilung durch das Mutterunternehmen oder, wenn das Mutterunternehmen selbst ein Tochterunternehmen ist, durch dessen Mutterunternehmen erfüllt werden. Hierdurch sollen Doppelmeldungen vermieden werden.[242] Das Gesetz (§ 37 WpHG i.V.m. § 17 Abs. 2 WpAIV) beschränkt die Möglichkeit einer solchen Konzernmeldung nicht auf Konzerne im aktienrechtlichen Sinn, sondern lässt eine einzige Mitteilung für sämtliche Mutter-Tochter-Verhältnisse (§ 35 Abs. 1 WpHG) zu. Dabei gibt das Mutterunternehmen eine eigene Mitteilung ab und meldet folglich seine eigenen direkt und indirekt gehaltenen Bestände. Daher finden Konzernmeldungen keine Anwendung auf die Fälle, in denen Tochterunternehmen unabhängig von ihren Mutterunternehmen sind (§ 35 Abs. 2–6 WpHG).
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Für die Abgabe einer Konzernmeldung muss das oberste Mutterunternehmen lediglich eine eigene Mitteilung gem. dem verpflichtenden Meldeformular abgeben. Hierdurch werden gleichzeitig die Meldepflichten des oder der Tochterunternehmen erfüllt, da die Meldung des Mutterunternehmens bereits die melderelevanten Informationen in Bezug auf ihre Tochterunternehmen enthält.[243] Dabei sind nicht die individuellen Bestände der einzelnen Konzerngesellschaften im Meldeformular anzugeben, sondern die Gesamtzahl an Stimmrechten, Instrumenten und aggregierten Bestände im Konzern anzugeben. Es ist unschädlich, dass im Einzelfall die in der Mitteilung des Mutterunternehmens enthaltenen Informationen in Bezug auf ihre Tochterunternehmen nicht 1:1 den Informationen entsprechen, die das jeweilige Tochterunternehmen bei Abgabe einer eigenen Meldung offen legen würde.[244]
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Das Mutterunternehmen ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Mitteilungspflichten von Tochterunternehmen im eigenen Namen zu erfüllen.[245] Die BaFin empfiehlt jedoch ausdrücklich die Abgabe von Konzernmeldungen.[246] Dies gilt auch bei Meldepflichten nur auf Ebene von Tochtergesellschaften (z.B. bei konzerninternen Beteiligungsumhängungen). In diesen Fällen können freiwillige Konzernmeldungen zur Erfüllung der Meldepflichten der Tochterunternehmen abgegeben werden. Solange das Mutterunternehmen die Mitteilung nicht vorgenommen hat, besteht die Meldepflicht des Tochterunternehmens fort.