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3. Nichtberücksichtigung von Stimmrechten bei Instrumenten i.S.v. § 38 WpHG
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Die Regeln zur Nichtberücksichtigung von Stimmrechten nach § 36 WpHG gelten gem. § 38 Abs. 1 S. 2 WpHG entsprechend für Instrumente, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um ein einseitiges Erwerbsrecht oder ein Instrument mit wirtschaftlich vergleichbarer Wirkung handelt. Bei der Berechnung der maßgeblichen Schwellen ist zu beachten, dass auch hier eine Aggregation von Stimmrechten aus Instrumenten und Stimmrechten aus Aktien im Handels- bzw. Market-Maker-Bestand zu erfolgen hat.