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b) Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
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Das Gesetz bestimmt verschiedene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht. So besteht eine Mitteilungspflicht gem. § 43 Abs. 1 S. 5 WpHG nicht, wenn der Schwellenwert von 10 % der Stimmrechte aufgrund eines Angebots i.S.v. § 2 Abs. 1 WpÜG erreicht oder überschritten wurde. Denn in diesen Fällen sind die entsprechenden Angaben bereits in der notwendigen Angebotsunterlage nach § 11 WpÜG enthalten. Die Mitteilungspflicht besteht außerdem gem. § 43 Abs. 1 S. 6 WpHG nicht für Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie ausländische Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften im Sinne der OGAW-Richtlinie,[309] sofern eine Anlagegrenze von 10 % oder weniger festgelegt worden ist. Eine Mitteilungspflicht besteht auch dann nicht, wenn eine Art. 57 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 der OGAW-Richtlinie entsprechende zulässige Ausnahme bei der Überschreitung von Anlagegrenzen vorliegt. Art. 56 Abs. 1 S. 1 der OGAW-Richtlinie wird durch § 210 Abs. 2 KAGB in diesem Sinne umgesetzt, sodass die hierunter fallenden Gesellschaften befreit sind. Art. 57 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 der OGAW-Richtlinie werden durch § 211 Abs. 1 und 2 KAGB umgesetzt, wonach die Gesellschaften auch bei kurzfristiger Überschreitung der Anlagegrenze von der Meldepflicht befreit sind.[310]
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Außerdem kann die Satzung eines Emittenten mit Sitz im Inland gem. § 43 Abs. 3 WpHG vorsehen, dass Abs. 1 keine Anwendung findet. Die relevante Satzungsbestimmung muss sich auf sämtliche nach Abs. 1 erforderlichen Angaben beziehen.[311] Soweit der Emittent seinen Gründungssitz im Ausland hat, Herkunftsstaat jedoch die Bundesrepublik Deutschland ist, kann die Satzung entsprechend gestaltet werden.
2. Teil Emittenten-Compliance › 5. Kapitel Stimmrechtsmitteilungen › B. Pflichten des Emittenten