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2. Stimmrechtsausübungsverbot
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Soweit Stimmrechte nach § 36 Abs. 1–5 WpHG bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt bleiben, können sie gem. § 36 Abs. 6 WpHG nicht ausgeübt werden. Einzige Ausnahme ist die Befreiung nach § 36 Abs. 3 Nr. 2 WpHG für Verwahrer, die aufgrund von schriftlichen oder elektronischen Weisungen die Stimmrechte ausüben. Nach wohl h.M. erfasst das Ausübungsverbot sämtliche Stimmrechte und nicht nur diejenigen, die über die maßgebliche Schwelle hinausgehen.[289]