Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 267
1. Natürliche Personen
Оглавление33
Der persönliche Anwendungsbereich des § 6 erstreckt sich ausschließlich auf natürliche Personen iSv §§ 1 f BGB als Anteilsinhaber im ertragsteuerlichen Sinne. Auf PersGes oder KapGes als Anteilsinhaber ist § 6 nicht anwendbar. Die Geschäftsfähigkeit der natürlichen Person ist irrelevant, ausschlaggebend ist allein deren Rechtsfähigkeit. Mit Vollendung der Lebendgeburt ergibt sich entspr der frühest mögliche Zeitpunkt für eine Anwendung des § 6. Die Staatsangehörigkeit ist für § 6 Abs 1 – anders als bei §§ 2–4 und iRd § 6 Abs 5 – ohne Bedeutung.[98] § 6 Abs 1 erfasst somit auch ausl Staatsangehörige und Staatenlose. Da es auf die Staatsangehörigkeit nicht ankommt, kann der StPfl die StPfl des § 6 nicht durch Aufgabe der dt Staatsangehörigkeit vermeiden.