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2. Zehnjährige unbeschränkte Steuerpflicht im Inland
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§ 6 setzt voraus, dass die natürliche Person mindestens zehn Jahre gem § 1 Abs 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig war. Einzubeziehen sind auch Zeiten der unbeschränkten StPfl in der ehemaligen DDR (§ 21 Abs 6). Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 1 Abs 1 EStG reicht weder das Vorliegen der erweitert unbeschränkten StPfl (§ 1 Abs 2 EStG)[99] noch eine fiktive unbeschränkte StPfl (§ 1 Abs 3 EStG und § 1a EStG) aus, was sich zu Gunsten des Stpfl auswirkt. § 6 verlangt keine ausschließlich in Deutschland bestehende unbeschränkte StPfl. Irrelevant ist daher, ob zu irgendeinem Zeitpunkt eine unbeschränkte StPfl auch in einem anderen Staat bestanden hat. § 6 findet dem Wortlaut entsprechend grds auch bei Ansässigkeit im Ausland Anwendung; s dazu aber Rn 98 und das Bsp in Rn 99.
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Die unbeschränkte StPfl im Inland gem § 1 Abs 1 EStG muss insgesamt mindestens zehn Jahre bestanden haben, eine ununterbrochene zehnjährige unbeschränkte StPfl wird nicht vorausgesetzt. Sinn und Zweck der Voraussetzung des Zehnjahreszeitraums ist, dass § 6 nur die Vermögensmehrungen besteuern soll, die aus der nachhaltigen, persönlichen und wirtschaftlichen Eingliederung einer natürlichen Person in die dt Volkswirtschaft stammen.[100] Der Zehnjahreszeitraum richtet sich nach Kj, nicht nach Veranlagungszeiträumen.
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Bei Unterbrechungen der unbeschränkten StPfl sind die einzelnen Zeiträume zusammenzurechnen, während derer sie bestand.[101] Soweit die unbeschränkte StPfl während eines Kj aufgegeben und später erneut begründet wurde, sind die entspr Zeiträume unter Umständen nach Tagen berechnet auf die Zehnjahresfrist anzurechnen.[102] Einzubeziehen sind grds sämtliche Zeiten der unbeschränkten StPfl in der Vergangenheit, auch Zeiten vor der Einführung des AStG. Die FinVerw zählt jedoch aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) Zeiten vor dem 21.6.1948 (Währungsreform in den Westzonen Deutschlands) nicht mit.[103]
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Die Einbeziehung von Zeiten unbeschränkter StPfl gem § 1 Abs 1 EStG in den Zehnjahreszeitraum, die durch lange Zeiträume ohne inländische unbeschränkte StPfl unterbrochen wurden, bergen die Gefahr zweckwidriger Besteuerungen.[104] Versteht man zutr den Zehnjahreszeitraum als zeitlichen Wertmaßstab, ist spätestens nach zehn Jahren Ansässigkeit im Ausland eine Ausgliederung aus der dt Volkswirtschaft anzunehmen und § 6 Abs 1 erst nach einer erneuten zehnjährigen Eingliederung wieder anzuwenden.[105] Insoweit ist § 6 Abs 1 teleologisch reduzierend auszulegen.
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§ 6 ist aber auf im Zeitpunkt des Eintritts des eine Vermögenszuwachssteuer grds auslösenden Ereignisses beschränkt steuerpflichtige natürliche Person nicht anwendbar.[106]