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bb) Ganz oder teilweise unentgeltliches Rechtsgeschäft (1. Alt)

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§ 6 Abs 1 S 2 Nr 1, 1. Alt betrifft die (ganz oder teilw) unentgeltliche Übertragung von Anteilen an in- und ausl KapGes unter Lebenden (zB Schenkungen, Schenkungen unter Auflage, gemischte Schenkungen) auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen. Bei einem teilw unentgeltlichen Rechtsgeschäft (zB gemischte Schenkung) hat – entspr den ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen zur gemischten Schenkung – eine Aufteilung in eine vollentgeltliche (§ 17 EStG) und in eine vollunentgeltliche (§ 6 Abs 1 S 2 Nr 1, 1. Alt) Anteilsübertragung zu erfolgen.[150]

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„StPfl“ iSv § 6 Abs 1 S 2 Nr 1 ist der Schenker, da dieser als Übertragender den Tatbestand verwirklicht.[151]

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Nicht abschließend geklärt ist, ob § 6 Abs 1 S 2 Nr 1, 1. Alt eine Gesetzeslücke enthält, die eine Schenkung ohne Vermögenszuwachssteuer ermöglicht, obwohl Deutschland letztlich sein Besteuerungsrecht verliert. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut greift dieser Ersatztatbestand nicht, wenn der Beschenkte wegen eines Doppelwohnsitzes auch im Inland gem § 1 Abs 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist, jedoch den Mittelpunkt seiner Lebensführung in einem DBA-Staat unterhält und damit dort abkommensrechtlich ansässig ist. Enthält das anwendbare DBA eine dem Art 13 Abs 5 MA entspr Regelung, „wandert“ durch die schenkweise Übertragung das abkommensrechtliche Besteuerungsrecht in den anderen Vertragsstaat, ohne dass der Tatbestand des § 6 Abs 1 S 2 Nr 1, 1. Alt erfüllt ist. Diese Gesetzeslücke kann nicht durch eine Analogie zu Lasten des StPfl geschlossen werden, so dass der Beschenkte den Anteil veräußern und sich gegenüber der Anwendung von § 6 Abs 1 S 2 Nr 1, 1. Alt iVm § 17 Abs 1 EStG auf die Steuerfreiheit im Inland nach dem DBA berufen kann.[152] § 6 Abs 1 S 2 Nr 2 ist tatbestandlich ebenfalls ausgeschlossen.[153] Fraglich ist nur, ob in diesem Fall nicht der Auffangtatbestand des § 6 Abs 1 S 2 Nr 4 Anwendung findet. Dies ist angesichts des klaren Wortlauts zu verneinen, da Nr 4 den Ausschluss oder die Beschränkung des inländischen Besteuerungsrechts „auf Grund anderer als der in S 1 oder der in den Nr 1–3 genannten Ereignisse“ verlangt. Die schenkweise Übertragung ist jedoch kein „anderes Ereignis“ in diesem Sinne, da sie als Übertragungsform eben Nr 1 unterfällt. Es besteht daher eine echte Gesetzeslücke in diesem Fall.[154]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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