Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 276
aa) Allgemeines
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Der Ersatztatbestand des § 6 Abs 1 S 2 Nr 1 ordnet die Vermögenszuwachsbesteuerung gem. Abs 1 bei einer Übertragung der Anteile durch ganz oder teilw unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Erwerb von Todes wegen auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen an. Der Tatbestand wurde iRd SEStEG um die „Übertragungen … durch Erwerb von Todes wegen“ erweitert.
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In beiden Alternativen des § 6 Abs 1 S 2 Nr 1 bedarf es einer Übertragung der Anteile auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen. Soweit der Erwerber unbeschränkt steuerpflichtig iSv § 1 Abs 1 EStG oder fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig iSv § 1 Abs 2, Abs 3 EStG oder § 1a EStG ist, soll der Tatbestand des § 6 Abs 1 S 2 Nr 1 nicht erfüllt sein.[143]
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Anders als in der Vorgängerregelung (§ 6 Abs 3 Nr 1 aF),[144] wird die Steuer nicht mehr ermäßigt, wenn für die Übertragung der Anteile Erbschaft- bzw Schenkungsteuer zu entrichten ist. Hiermit hat der Gesetzgeber bewusst eine etwaig verfassungswidrige „erdrosselnde“ Besteuerung oder einen Verstoß gegen den sog Halbteilungsgrundsatz in Kauf genommen. Dies dürfte jedoch bei Erwerben von Todes wegen (nicht bei Schenkungen) nur für die VZ 2007 und 2008 gelten, da durch das ErbStRG[145] mit § 35b EStG eine Steuerermäßigung der Einkommensteuer bei Belastung mit Erbschaftsteuer eingeführt wurde.
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§ 6 Abs 1 S 2 Nr 1 differenziert nicht danach, ob die Anteile auf eine natürliche oder nicht natürliche Person übergehen. Entspr kann eine Anwendung des § 6 Abs 1 S 2 Nr 1 auch dann erfolgen, wenn eine Übertragung der Anteile auf eine in- oder ausl PersGes stattfindet. Hierbei soll es nach der Finanzverwaltung darauf ankommen, inwieweit an der PersGes nicht unbeschränkt StPfl beteiligt sind.[146] Auf Grund der ertragsteuerlich transparenten Behandlung der PersGes im dt Einkommensteuerrecht kann dies nur dahingehend verstanden werden, dass § 6 nur insoweit Anwendung findet, soweit an der PersGes beschränkt StPfl beteiligt sind.[147]
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Nach hM kommt es iRd § 6 Abs 1 S 2 Nr 1 nicht darauf an, ob das Besteuerungsrecht Deutschlands an den Gewinnen aus der Veräußerung der Anteile ausgeschlossen oder beschränkt wird. In derartigen Fällen erfolge bei tatsächlicher Veräußerung durch den Beschenkten bzw Erben ein Ausgleich gem § 6 Abs 1 S 5.[148] Nach der hier vertretenen Auffassung (vgl Rn 5 ff, 56 ff) kommt es auch im Anwendungsbereich des § 6 Abs 1 S 2 Nr 1 auf den Ausschluss oder die Beschränkung des dt Besteuerungsrechts hinsichtlich der Gewinne aus der Veräußerung der Anteile als zusätzliches Tatbestandsmerkmal an. Insoweit wäre zu fragen, ob bei dem Empfänger der Anteile eine inländische Besteuerung der stillen Reserven gesichert ist.[149]
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Zu beachten ist, dass es im Einzelfall durchaus nötig sein kann, eine genaue Abgrenzung zwischen den beiden Alternativen des § 6 Abs 1 S 2 Nr 1 zu treffen. Nach der – wenn auch nur schwer nachvollziehbaren – Regelung des § 6 Abs 3 S 3 entfällt der Steueranspruch bei einer Rückkehr des Rechtsnachfolgers in die inländische unbeschränkte StPfl innerhalb von fünf Jahren nur, wenn dem ein Erwerb von Todes wegen vorausgegangen ist.