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2. Kürzung des Veräußerungsgewinns bei zukünftigen Veräußerungen (Abs 1 S 5)

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§ 6 Abs 1 S 5 sieht vor, dass die §§ 17 und 49 Abs 1 Nr 2 Buchstabe e EStG mit der Maßgabe unberührt bleiben, dass der nach diesen Vorschriften anzusetzende Gewinn aus der Veräußerung dieser Anteile um den nach den vorstehenden Vorschriften besteuerten Vermögenszuwachses zu kürzen ist. Durch diese Regelungen soll eine inländische Doppelbest – zum Zeitpunkt des Wegzugs und zum Zeitpunkt des Verkaufs – der in den Anteilen entstandenen stillen Reserven vermieden werden, indem der tatsächliche Veräußerungsgewinn um den nach § 6 besteuerten Vermögenszuwachs zu kürzen ist.

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Folgt man der hier vertretenen Ansicht (dazu Rn 5 ff, 56 ff) und hält man den Ausschluss oder die Beschränkung des dt Besteuerungsrechts für eine Tatbestandsverwirklichung der Entstrickungsvorschriften gem § 6 Abs 1 S 1 und S 2 Nr 1–3 für erforderlich, verbleibt für den Tatbestand des § 6 Abs 1 S 5 ein geringer Anwendungsbereich. Wird das Besteuerungsrecht Deutschlands nämlich etwa auf Grund eines DBA ausgeschlossen, kommt eine inländische Besteuerung gem § 17 EStG oder § 49 Abs 1 Nr 2 Buchstabe e EStG regelmäßig nach Verwirklichung des § 6 nicht mehr in Betracht. Der Anwendungsbereich des § 6 Abs 1 S 5 ist aber in Fällen eröffnet, in denen das Besteuerungsrecht Deutschlands zunächst verloren gegangen ist und später durch eine erneute Verstrickung wieder auflebt.

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Beispiel:

Die natürliche Person A, zu 100 % an einer portugiesischen KapGes beteiligt, verzieht unter Aufgabe der inländischen unbeschränkten StPfl nach Marokko. Der Wegzug löst die Vermögenszuwachssteuer gem § 6 (Vermögenszuwachs: 100) aus, da nach dem Wegzug kein inländischer Anknüpfungspunkt für eine Besteuerung besteht. Elf Jahre später verlässt A Marokko und kehrt nach Deutschland in die unbeschränkte StPfl zurück. Der Wegzug soll in Marokko keine dem § 6 vergleichbare Wegzugsteuer ausgelöst haben. Später veräußert A die Anteile an der portugiesischen Gesellschaft (Veräußerungsgewinn 120).

Lösung:

Der erzielte Gewinn aus der tatsächlichen Veräußerung (120) ist in Deutschland gem § 17 EStG steuerpflichtig. Gem § 6 Abs 1 S 5 ist der Veräußerungsgewinn um den bereits besteuerten Vermögenszuwachs (100) zu kürzen, so dass A nur noch die Differenz (20) nach dem Teileinkünfteverfahren gem § 3 Nr 40 Buchstabe c EStG besteuern muss.

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Die Regelung des § 6 Abs 1 S 5 greift auch ein, wenn bei der Besteuerung nach §§ 17, 49 EStG ein Verlust anzusetzen ist,[237] dh die Berücksichtigung eines zuvor besteuerten Vermögenszuwachses iSv § 6 wirkt sich dann als Veräußerungsverlust aus. Auch ist ein Verlust zu berücksichtigen, der entsteht, wenn der besteuerte Vermögenszuwachs höher ist, als der später tatsächlich generierte Veräußerungsgewinn.

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Die Berücksichtigung des bereits besteuerten Vermögenszuwachses erfolgt von Amts wegen, eines Antrags bedarf es nicht.[238] Ratsam ist dennoch, die Bescheide über die Vermögenszuwachsbesteuerung aufzubewahren und bei der tatsächlichen Veräußerung hierauf hinzuweisen.[239] Zu einer Doppelbesteuerung könnte es dennoch kommen, wenn das ausländische Steuerrecht die Erhöhung der Anschaffungskosten aus der fiktiven Veräußerung in Deutschland nicht anerkennt und nochmals die stillen Reserven besteuert, die Gegenstand der deutschen Wegzugsbesteuerung waren.[240]

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Zu beachten ist, dass es trotz § 6 Abs 1 S 5 zu einer steuerlichen Mehrfachbelastung kommen kann, wenn es sich um Anteile an ausl KapGes handelt. In diesem Fall greift § 49 Abs 1 Nr 2 Buchstabe e EStG nicht und es droht – neben der Besteuerung des Vermögenszuwachses – im Veräußerungsfall eine nochmalige Besteuerung des gleichen Steuersubstrats im ausl Staat, ohne dass es zu einer Kürzung um den bereits besteuerten Vermögenszuwachs käme.[241]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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