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5. Zeitlich unbegrenzte Anwendung in Fällen des § 6 Abs 5 (§ 6 Abs 3 S 4)
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§ 6 Abs 3 S 4 sieht bei einer Stundung gem § 6 Abs 5[275] (dazu Rn 185 ff) unter bestimmten Voraussetzungen einen zeitlich unbefristeten Entfall des Steueranspruchs iSv § 6 Abs 1 vor. Der StPfl muss weder innerhalb von fünf Jahren zurückkehren, noch bedarf es einer Fristverlängerung auf zehn Jahre durch Glaubhaftmachung einer beruflich bedingten Abwesenheit oder einer Rückkehrabsicht. Jedoch suspendiert § 6 Abs 3 S 4 nur die in S 1 genannte zeitliche Beschränkung („…gilt S 1 ohne die darin genannte zeitliche Begrenzung“…), nicht jedoch die weiteren in S 1 genannten Voraussetzungen,[276] die daher ebenfalls im Anwendungsbereich des § 6 Abs 3 S 4 gegeben sein müssten. Zudem findet § 6 Abs 3 S 4 – anders als in den übrigen Fällen – nicht nur bei einem Erwerb von Todes wegen, sondern auch bei einer unentgeltlichen Übertragung unter Lebenden und Rückkehr des Beschenkten Anwendung. Die in § 6 Abs 5 S 3 geregelte Stundungsregelung wird nunmehr auch auf den Ersatztatbestand des § 6 Abs 1 S 2 Nr 4 angewandt (§ 6 Abs 5 S 3 Nr 4), so dass ein Entfall des Steueranspruchs gem § 6 Abs 3 S 4 Nr 2 ebenfalls in Betracht kommen sollte.[277] Gemäß § 21 Abs. 23 ist § 6 Abs 5 S 3 in allen Fällen anzuwenden, in denen die geschuldete Steuer noch nicht entrichtet ist.
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Nach der hier vertretenen Ansicht ist § 6 Abs 3 S 4 Nr 2 zu entnehmen, dass es in sämtlichen Varianten des § 6 Abs 3 für den Entfall des Steueranspruchs iSv § 6 Abs 1 darauf ankommt, dass das inländische Besteuerungsrecht wieder begründet wird oder nicht mehr beschränkt ist.[278] Nur eine solche Auslegung vermeidet ggf sachfremde Erg. Bei einem solchen Verständnis kommt es daher auch iRd § 6 Abs 3 S 4 Nr 1 auf die Wiederbegründung des unbeschränkten inländischen Besteuerungsrechts an.[279]
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In den Fällen des § 6 Abs 1 S 2 Nr 1 ist nicht auf den StPfl, sondern die Person des Rechtsnachfolgers abzustellen. Sofern mehrere Erben die Beteiligung iSv § 17 EStG über eine Erbengemeinschaft halten, sind die Voraussetzungen des § 6 Abs 3 S 4 iVm S 1 für jeden Erben gesondert zu untersuchen.[280]
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Fraglich ist, welches Besteuerungsrecht Deutschlands wiederbegründet werden muss und in welchem Umfang. Es läge im Hinblick auf § 6 Abs 1 iVm § 17 EStG nahe, auf die Wiederbegründung des Besteuerungsrechts iSv § 17 EStG abzustellen.[281] Dies setzte aber zwingend voraus, dass die Anteile sich weiterhin im Privatvermögen des StPfl bzw dessen Rechtsnachfolger befinden. Eine solche Einschränkung enthält § 6 Abs 3 S 4 Nr 2 indes nicht.[282] So entfällt der Steueranspruch auch dann, wenn die Anteile unentgeltlich in eine dt Betriebsstätte des StPfl bzw Rechtsnachfolgers übertragen werden und die Anteile dieser Betriebsstätte abkommensrechtlich gem Art 13 Abs 2 MA zuzurechnen sind. Ausreichend ist etwa auch, dass die Anteile an einen im Inland Ansässigen geschenkt bzw von einer solchen Person geerbt werden und das dt Besteuerungsrecht wieder auflebt. Nach Sinn und Zweck muss das Besteuerungsrecht Deutschlands wieder in dem Umfang hergestellt sein, wie es vor der Verwirklichung eines Entstrickungstatbestands iSv § 6 Abs 1 bestand.[283]
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In DBA-Fällen, in denen eine dem Art 24 MA vergleichbare Regelung anzuwenden ist, die eine Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit verbietet, kann ein Entfall des Steueranspruchs gem § 6 Abs 3 S 4 auch dann in Betracht kommen, wenn der StPfl oder sein Rechtsnachfolger keine Staatsangehörigkeit iSv § 6 Abs 5 besitzt.[284] Insoweit ist eine analoge Anwendung geboten.