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II. Besteuerung des Vermögenszuwachses
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Die Besteuerung des Vermögenszuwachses gem § 6 unterliegt ab dem 1.1.2009 dem sog Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr 40 Buchstabe c EStG; § 3c EStG). Zwar ist § 6 nicht in § 3 Nr 40 Buchstabe c EStG genannt, durch die Anknüpfung an den Tatbestand des § 17 EStG wäre eine unterschiedliche Behandlung jedoch nicht gerechtfertigt. [242] Die Freibetragsregelung des § 17 Abs 3 EStG findet Anwendung, dh der dort genannte Freibetrag ist auch in den Fällen des § 6 zu gewähren und eventuell abzuschmelzen. Zinsaufwendungen aus einem etwaig zur Begleichung der entstehenden Steuerschuld aufgenommenen Darlehen sind nicht abzugsfähig (§ 12 Nr 3 EStG).