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3. Widerruf der Stundung (§ 6 Abs 4 S 2)

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In den in § 6 Abs 4 S 2 geregelten Fällen hat die FinVerw die Stundung zu widerrufen, ohne dass ihr ein Ermessen zusteht („…ist zu widerrufen…“). Es findet § 131 Abs 2 S 1 Nr 2 AO Anwendung, dh der Widerruf kann grds nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Widerrufsgrundes durch das zuständige FA erfolgen (§ 131 Abs 2 S 2 iVm § 130 Abs 2 AO). Möglich ist auch ein teilw Widerruf der Stundung („…soweit…“), wenn der Tatbestand des § 6 Abs 4 S 2 nicht hinsichtlich der gesamten Beteiligung verwirklicht wird.

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Als Widerrufsgründe nennt § 6 Abs 4 S 2 abschließend die Veräußerung der Anteile oder deren verdeckte Einlage in eine Gesellschaft iSv § 17 Abs 1 S 1 EStG sowie die Verwirklichung einer der Tatbestände iSv § 17 Abs 4 EStG.

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Bei der Veräußerung der Anteile gem § 17 Abs 1 S 1 EStG ist es nach dem Wortlaut unerheblich, ob ein Veräußerungsgewinn erzielt wird oder inwieweit aus dem Kauf ein Zufluss an Liquidität erfolgt. Bei der ebenfalls genannten Variante der verdeckten Einlage kommt es ebenfalls nicht zu einem Liquiditätszufluss. Es ist daher nicht ohne weiteres anzunehmen, dass die Stundung bzw der Widerruf insoweit zu berichtigen ist, als abzuwarten ist, bis der StPfl die Steuerforderung aus dem ihm zufließenden Verkaufserlös bestreiten kann.[293]

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Da § 17 Abs 1 S 2 EStG die verdeckte Einlage in eine Gesellschaft der Veräußerung der Beteiligung gleichstellt, eine verdeckte Einlage also eben keine originäre Veräußerung zeitigt, ist die ausdrückliche Erwähnung in § 6 Abs 4 S 2 insoweit auch erforderlich.[294] Ob trotz des ausdrücklichen Verweises auf Ges iSv § 17 Abs 1 S 1 EStG (dh KapGes) auch eine verdeckte Einlage in eine Genossenschaft iSv § 17 Abs 7 EStG von § 6 Abs 4 S 2 erfasst ist, erscheint jedoch zweifelhaft (vgl Rn 49).[295]

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Ein Widerruf der Stundung hat auch bei Verwirklichung eines der Tatbestände des § 17 Abs 4 S 1 EStG zu erfolgen. Nach § 17 Abs 4 S 1 EStG sind die Auflösung einer KapGes, die Herabsetzung und Rückzahlung ihres Nennkapitals und die Ausschüttung oder Rückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto iSd § 27 KStG der Anteilsveräußerung iSv § 17 Abs 1 S 1 EStG gleichgestellt. Ausgenommen sind Ausschüttungen von Beteiligungserträgen iSv § 20 Abs 1 Nr 1 EStG (vgl § 17 Abs 4 S 3 EStG). In Umwandlungsfällen, die zT ebenfalls grds in den Anwendungsbereich von § 17 Abs 4 EStG fallen,[296] soll § 6 Abs 5 S 5 als lex specialis gg § 6 Abs 4 S 2 insoweit vorrangig Anwendung finden.[297] Die Vorschrift sieht offenbar jede Rückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto iSd § 27 KStG als Grund für einen Widerruf der Stundung vor. Hierdurch können im Einzelfall erhebliche Unbilligkeiten entstehen.[298]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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