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2. Wiederverstrickung der Anteile innerhalb von fünf Jahren (§ 6 Abs 3 S 1)
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§ 6 Abs 3 S 1 und S 2 beruht auf der Überlegung, dass häufig aus zwingenden persönlichen Gründen ein vorübergehender Wegzug erforderlich wird, ohne dass der StPfl aus Gründen der Steuerersparnis Deutschland verlässt.[248]