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b) Gewährleistung der Amts- und Beitreibungshilfe (§ 6 Abs 5 S 2)
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§ 6 Abs 5 S 2 macht die besonderen Rechtsfolgen des S 1 davon abhängig, dass die Amtshilfe und die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung der geschuldeten Steuer zwischen Deutschland und dem „Zuzugsstaat“ gewährleistet sind. Zwischen den EU-Staaten ist diese Gewährleistung auf Grund der EG-Amtshilferichtlinie[308] und der EG-Beitreibungsrichtlinie[309] gegeben. Im Verhältnis zu Norwegen ist die Amtshilfe und Beitreibungsunterstützung abkommensrechtlich ausreichend gesichert (vgl Art 26, 27 DBA/Norwegen), dies ist im Verhältnis zu Island hingegen zweifelhaft (zwar Auskunftsklausel, Art 26 DBA/Island, aber keine Beitreibungshilfe). Die FinVerw[310] hält die Unterstützungsvoraussetzungen durch Island aber offenbar für ausreichend. Mit Liechtenstein hat Deutschland am 2.9.2009 ein Abkommen über den Informationsaustausch geschlossen, das am 28.10.2010 in Kraft getreten ist.[311] Insoweit ist für ab dem VZ 2010 erhobene Steuern die Amtshilfe im Verhältnis zu Liechtenstein gegeben. Die Beitreibungshilfe ist nach Inkrafttreten des am 17.11.2011 unterzeichneten DBA/Liechtenstein ebenfalls gewährleistet (s dort Art 28).[312] § 6 Abs 5 ist grds analog im Verhältnis zur Schweiz anzuwenden (Rn 20 ff.).
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Die gesetzliche Regelung stellt nur darauf ab, ob Amtshilfe oder Beitreibungshilfe theoretisch vom „Zuzugsstaat“ gewährt wird.[313] Auf eine tatsächliche Gewährung soll es nicht ankommen.[314] Dies kann zu zweckwidrigen Ergebnissen führen, wie folgendes Bsp zeigt:
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Beispiel:
Die natürliche Person A hält 100 % der Anteile an einer liechtensteinischen KapGes. Sein beträchtliches übriges Vermögen befindet sich ausschließlich in der Schweiz. A verzieht nach Frankreich, wo er allein unbeschränkt steuerpflichtig wird.
Lösung:
Die Voraussetzungen des § 6 Abs 5 S 1 und insb S 2 sind beim Zuzugsstaat Frankreich erfüllt, obwohl das gesamte Vermögen des A dem Vollstreckungszugriff weitgehend entzogen sein dürfte.
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§ 6 Abs 5 S 2 ist auch erfüllt, wenn der in einem EU-/EWR-Staat unbeschränkt StPfl abkommensrechtlich in einem Drittstaat ansässig ist.[315]
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Soweit im Inland ausreichende Vermögenswerte des StPfl bestehen, in die Deutschland vollstrecken könnte, erscheint eine Anwendung des § 6 Abs 5 S 2 europarechtlich bedenklich, da eine Amts- oder Beitreibungshilfe nicht erforderlich ist.[316] Insoweit verspricht ein auf § 222 AO gestützter Antrag erfolgreiche Abhilfe.