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2. Rechtsfolge: Unbefristete zinslose Stundung ohne Sicherheitsleistung (§ 6 Abs 5 S 1)

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§ 6 Abs 5 S 1 sieht als Rechtsfolge einen Rechtsanspruch auf die zeitlich unbefristete zinslose Stundung ohne Sicherheitsleistung vor. Die Stundung ist von Amts wegen zu gewähren. Mit der zu stundenden „geschuldeten Steuer“ ist die festgesetzte Steuerschuld gemeint und zwar nur hinsichtlich des Differenzbetrags zwischen der tatsächlich festgesetzten Steuer und der Steuer, die ohne Anwendung des § 6 Abs 1 festgesetzt worden wäre.[332]

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Die Stundungsregelung des § 6 Abs 5 S 1 wird flankiert durch § 6 Abs 3 S 4, der ohne zeitliche Begrenzung unter bestimmten Voraussetzungen den Entfall der gestundeten Steuer vorsieht. Zu beachten ist, dass in Fällen des § 6 Abs 5 S 3 Nr 1 iVm § 6 Abs 3 S 4 auch bei einer unentgeltlichen Übertragung der Anteile unter Lebenden der Steueranspruch später wegfallen kann, in allen anderen Fällen jedoch nicht (Umkehrschluss zu § 6 Abs 3 S 3).

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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