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ee) Anwendbarkeit auf Fälle des § 6 Abs 1 S 2 Nr 4 (§ 6 Abs 5 S 3 Nr 4)

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§ 6 Abs 5 S 3 Nr 4 wurde mit Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ergänzt.[330] Die zinslose Stundungsregelung findet nunmehr europarechtskonform auch bei Ausschluss oder Beschränkung des Besteuerungsrechts Anwendung (§ 6 Abs 1 S 2 Nr 4). Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige Anteile an einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens ansässigen Gesellschaft hält. § 6 Abs 5 S 3 Nr 4 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die geschuldete Steuer noch nicht entrichtet ist (§ 21 Abs 23). Hiermit wurde eine weitere Ausnahme geschaffen, in der eine Stundung erfolgen kann.[331]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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