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dd) Einlage in EU-/EWR-Betrieb oder EU-/EWR-Betriebsstätte (§ 6 Abs 5 S 3 Nr 3)
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§ 6 Abs 5 S 3 Nr 3 zielt auf die Fälle, bei denen die Einlage der Anteile iSv § 6 Abs 1 S 2 Nr 3 in einen EU-/EWR-Betrieb oder eine EU-/EWR-Betriebsstätte erfolgt. Die Regelung verlangt nach ihrem Wortlaut nur die Einlage in den Betrieb bzw die Betriebsstätte, nicht aber den Verbleib der Beteiligung in diesen.[326] Wird die Beteiligung anschließend in ein Betriebs(stätten)vermögen außerhalb des EU-/EWR-Raums weiter übertragen, ist fraglich, ob dieser Vorgang einen Widerruf der Stundung gem § 6 Abs 5 S 4 Nr 3 rechtfertigt.[327] Dies ist nach dem Wortlaut insoweit zweifelhaft, als die Weiterübertragung einer in einem ausl Betriebs(stätten)vermögen befindenden Beteiligung in ein anderes ausl Betriebs(stätten)vermögen kein Vorgang ist, der nach „inländischem Recht zum Ansatz des Teilwertes oder des gemeinen Wertes führt“.[328] Ebenso wie iRd § 6 Abs 5 S 3 Nr 1 ist hier nach dem Wortlaut nicht erforderlich, dass der einlegende StPfl die Staatsangehörigkeit in einem EU-/EWR-Staat inne haben muss.[329]