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a) Widerrufsgründe (§ 6 Abs 5 S 4 und § 6 Abs 7 S 5)
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§ 6 Abs 5 S 4 sieht verschiedene Gründe vor, die zwingend zu einem Widerruf der gem § 6 Abs 5 S 1 bzw S 3 gewährten Stundung führen, dh sie stehen nicht im Ermessen des FA. Der weitere Widerrufsgrund iSv § 6 Abs 7 S 5 (Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht gem § 6 Abs 7 S 4) führt hingegen zu einer Ermessensentscheidung (§ 5 AO) des zuständigen FA (ausf dazu Rn 258 ff). Sinn und Zweck des Widerrufs soll zum einen eine sachlich nicht gebotene Besserstellung gegenüber einem Inlandsfall und die Vermeidung eines endgültigen Verlustes an dt Steueraufkommen sein.[333]