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aa) Physischer Wegzug (§ 6 Abs 5 S 1 iVm Abs 1 S 1)

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§ 6 Abs 5 S 1 betrifft den physischen Wegzug des StPfl und die damit verbundene Aufgabe der unbeschränkten StPfl in Deutschland (vgl § 6 Abs 1 S 1). Die Stundung wird gewährt, wenn der StPfl nach der Beendigung der unbeschränkten StPfl im Zuzugsstaat einer der dt unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbaren StPfl unterliegt. Der Sinn des Erfordernisses einer „vergleichbaren Steuerpflicht“ erschließt sich nicht und es ist zweifelhaft, ob der EuGH ein solches Erfordernis akzeptieren würde[317].

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Der Klammerzusatz „Zuzugsstaat“ in § 6 Abs 5 S 1 lässt zunächst eine Legaldefinition des Begriffs vermuten, jedoch nennt S 1 nach der Formulierung kein Merkmal, das einen EU-/EWR-Staat als Zuzugsstaat qualifiziert. Gemeint ist wohl, dass der StPfl eine unbeschränkte StPfl in einem EU-EWR-Staat begründet, die unter der zusätzlichen Voraussetzung einer der dt Einkommensteuerpflicht vergleichbaren StPfl zur Stundung führt. Der Gesetzgeber hat nicht beachtet, dass der StPfl nach seinem Wegzug in mehreren EU-/EWR-Staaten unbeschränkt steuerpflichtig sein kann. Die Formulierung des Klammerzusatzes „Zuzugsstaat“ im Singular ist daher unglücklich. Ist der StPfl in mehreren EU-/EWR-Staaten unbeschränkt steuerpflichtig, so reicht es aus, wenn er in einem dieser Staaten einer vergleichbaren StPfl unterliegt,[318] dh unabhängig davon, ob er in diesem Staat etwa auch seinen Lebensmittelpunkt inne hat. IÜ ist der Begriff des „Zuzugsstaates“ nicht auf den ersten Zuzugstaat nach dem Wegzug beschränkt. Auch kann der StPfl, der zunächst seinen Wohnsitz – zB unter Stundung gem § 6 (3) S 1 – außerhalb der EU-EWR-Staaten nimmt und erst später eine vergleichbare unbeschränkte StPfl in einem dieser Staaten begründet, ab diesem Zeitpunkt die Stundung gem § 6 Abs 5 S 1 geltend machen.[319]

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Eine ausl StPfl ist der dt unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbar, wenn diese zwar nicht im Detail, aber in ihren persönlichen und sachlichen Anknüpfungspunkten (Welteinkommen) im Wesentlichen übereinstimmt.[320] Die Art der Steuererhebung (Veranlagungsteuer, Quellensteuer, Abgeltungsteuer) ist grds ohne Bedeutung.[321] Auch kommt es nicht darauf an, ob der ausländische Staat im Rahmen der ordentlichen Einkommensbesteuerung eine (ausnahmsweise) Besteuerung privater Veräußerungsgewinne vergleichbar § 17 EStG vorsieht. Entfällt die vergleichbare StPfl im Ausland ab einem bestimmten Zeitpunkt, ist die Stundung zu widerrufen oder auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen.[322] Nicht abschließend geklärt ist, ob es darauf ankommt, ob der StPfl seinen steuerlichen Pflichten im „Zuzugsstaat“ auch tatsächlich nachkommt. Der Wortlaut („unterliegt…vergleichbaren StPfl“) spricht dafür, die abstrakte unbeschränkte StPfl ausreichen zu lassen.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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