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dd) Ausscheiden aus der Steuerpflicht iSv § 6 Abs 5 S 1 (S 4 Nr 4)
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Gem § 6 Abs 5 S 4 Nr 4 ist die Stundung auch dann zu widerrufen, wenn für den StPfl oder seinen Rechtsnachfolger iSd § 6 Abs 5 S 3 Nr 1 durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts keine StPfl nach § 6 Abs 5 S 1 mehr besteht.
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Insoweit knüpft der Widerruf der Stundung an das Entfallen der StPfl nach § 6 Abs 5 S 1 durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts. An die theoretische Möglichkeit einer Aufgabe der unbeschränkten StPfl durch ein ähnliches oder anderes Merkmal hat der Gesetzgeber offenbar nicht gedacht.
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Die Frage, welche Rechtsfolge eintritt, wenn der StPfl oder sein Rechtsnachfolger iSv Abs 5 S 3 Nr 1 aus der StPfl iSv S 1 in einem EU-/EWR-Staat ausscheidet, eine solche aber unmittelbar danach in einem anderen EU-/EWR-Staat begründet, ist iE dahin zu lösen, dass dieser Vorgang nicht zu einem Widerruf der Stundung gem § 6 Abs 5 S 4 Nr 4 berechtigt.[343] Ob sich dies aus § 6 Abs 5 S 4 Nr 4, aus § 6 Abs 5 S 1[344] oder durch europarechtskonforme Auslegung[345] ergibt, kann dahinstehen. Kehren die Anteile hingegen in das dt Besteuerungsrecht zurück, entfällt der Steueranspruch iSv § 6 Abs 1 S 1 vorrangig gem § 6 Abs 3 S 4. Endet die StPfl iSv § 6 Abs 5 S 1 durch Tod des StPfl oder seines Rechtsnachfolgers, ist § 6 Abs 5 S 4 Nr 2 vorrangig anzuwenden.[346]