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bb) Übergang auf nicht im EU-/EWR-Staat unbeschränkt steuerpflichtige Personen (S 4 Nr 2)

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Der Widerrufsgrund gem § 6 Abs 5 S 4 Nr 2 ist erfüllt, soweit Anteile auf eine nicht im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Person übergehen, die nicht in einem EU-/EWR-Staat einer der dt unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbaren StPfl unterliegt. Ist ein ausl Körperschaftsteuersubjekt Rechtsnachfolger, ist auf eine der dt unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vergleichbare StPfl abzustellen (vgl Rn 196). § 6 Abs 5 S 4 Nr 2 stellt nicht darauf ab, ob der Ansässigkeitsstaat des Anteilsempfängers Amts- oder Beitreibungshilfe gewährt.

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Ein „Übergehen“ der Anteile meint nicht nur Übertragungen ieS, sondern jeden Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen iSv § 17 Abs 1 S 1 auf schuldrechtlicher, dinglicher oder erbrechtlicher Basis.[338] Für den Unterfall der Veräußerung ist § 6 Abs 5 S 4 Nr 1 lex specialis.[339] § 6 Abs 5 S 4 Nr 2 erfasst damit hauptsächlich Übertragungen durch unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden oder den Übergang von Todes wegen auf eine nicht im EU-/EWR-Raum unbeschränkt steuerpflichtige Person.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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