Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 323
b) Rechtsfolge: Widerruf der Stundung
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Abgesehen von dem Widerrufsgrund des § 6 Abs 7 S 4 (dazu Rn 258) steht ein Widerruf iSv § 6 Abs 5 S 4 nicht im Ermessen der Finanzbehörde. Der Widerruf erfolgt aufgrund von § 6 Abs 5 S 4 iVm § 131 Abs 2 Nr 1 AO. Die Finanzbehörde kann jedoch grds die Stundung nach § 6 Abs 5 widerrufen und eine Stundung auf anderer Rechtsgrundlage (§ 6 Abs 4; § 222 AO) erneut aussprechen.
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Um das zuständige FA in die Lage zu versetzen, die Stundung zeitnah zu widerrufen, wurde die notarielle Übersendungspflicht durch eine Anzeigepflicht erweitert, wenn der verfügende Anteilseigner nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 54 Abs 4 EStDV). Die Meldepflicht besteht gg dem FA, das bei Beendigung der unbeschränkten StPfl nach § 19 AO für die Besteuerung des Anteilseigners zuständig war.