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a) Persönliche Voraussetzungen

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§ 6 Abs 5 knüpft grds an die Staatsangehörigkeit des Anteilsinhabers in einem EU-/EWR-Staat an (in Fällen des Art 24 MA so Rn 184). Die Voraussetzungen der Staatsangehörigkeit beurteilen sich jeweils nach dem Recht des betr EU- bzw EWR-Staates. Die Staatsangehörigkeit muss während des gesamten Stundungszeitraums bestehen. Wird sie zurückgegeben oder entzogen, ist die Stundung zum Zeitpunkt des Wegfalls dieser Tatbestandsvoraussetzung zu widerrufen,[306] auch ohne dass dieser „Widerrufsgrund“ in § 6 Abs 5 S 4 ausdrücklich genannt wäre.[307]

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Mitgliedsstaaten der EU sind zum 1.7.2013 Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern; zu den EWR-Staaten zählen daneben zusätzlich Norwegen, Island und Liechtenstein. Ob § 6 Abs 5 im Verhältnis zur Schweiz Anwendung findet, ist nicht abschließend geklärt (s Rn 20 ff).

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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