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a) Allgemeine Rechtsfolgen (§ 6 Abs 4 S 1)

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Sind die og Voraussetzungen erfüllt, hat der StPfl einen Rechtsanspruch auf die Stundung. Die Stundung erfolgt idR über fünf Jahre (§ 6 Abs 4 S 1), beginnend nicht mit dem Wegzug des StPfl, sondern der Fälligkeit der Steuerschuld. Eine grundlose Verkürzung dieser Stundungsdauer steht der FinVerw nicht zu, nur bei bekannter kürzerer Abwesenheit ist die Stundung maximal für die Dauer der Abwesenheit auszusprechen.[288] Die Fünfjahresfrist berechnet sich gem § 108 AO iVm §§ 186–193 BGB.

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Die Stundung setzt voraus, dass Teilbeträge der Steuerschuld festgesetzt werden. Hierbei muss es sich um regelmäßige Teilzahlungen handeln. Bei der Bestimmung der „Regelmäßigkeit“ kommt der FinVerw ein weites Ermessen zu. Möglich sind zB monatliche, jährliche, halbjährliche, vierteljährliche (usw) Zahlungen. Soweit die FinVerw[289] die Stundung nur unter der Auflage der in § 6 Abs 7 S 1 und S 4 genannten Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten gewähren will, ist dies vom Wortlaut des § 6 Abs 4 nicht gedeckt.

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Der gestundete Steueranspruch kann grds gem § 234 Abs 1 AO verzinst werden (0,5 % je vollen Monat, 238 Abs 1 AO).[290] Dies ergibt sich für § 6 Abs 4 bereits aus dem Umkehrschluss zu § 6 Abs 5 S 1, der ausdrücklich eine zinslose Stundung vorsieht. Regelmäßig ist auf die Zinsen aber aus Billigkeitsgründen (zB bei kurzer Abwesenheit und tatsächlicher Rückkehr; schlechter Ertragslage der KapGes) gem § 234 Abs 2 AO zu verzichten,[291] insb wenn – wie bei § 6 Abs 4 S 3 – die Stundung nach der Wertung der Norm die Regel und die sofortige Einziehung die Ausnahme ist.[292]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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