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II. Stundung auf Antrag in Härtefällen (Abs 4)

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Die Stundung auf Antrag gem § 6 Abs 4 gilt vorbehaltlich des § 6 Abs 5, der für Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates bes Stundungsregeln vorsieht. Damit beschränkt sich § 6 Abs 4 grds auf sog Drittstaatensachverhalte. Die Stundungsmöglichkeit des § 6 Abs 4 besteht nach seinem Wortlaut in allen Entstrickungsfällen iSv § 6 Abs 1 S 1 und S 2.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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