Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 298
1. Tatbestandsvoraussetzungen
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Die Stundungsmöglichkeit iSv § 6 Abs 4 setzt bei den persönlichen Belangen des StPfl an und erfordert, dass die alsbaldige Einziehung der Vermögenszuwachssteuer mit erheblichen Härten für den StPfl verbunden wäre. Die Auslegung des Merkmals der erheblichen Härte kann sich an der zu § 222 S 1 AO orientieren. Regelmäßig wird eine erhebliche Härte bereits darin liegen, dass die Vermögenszuwachssteuer ohne entspr Liquiditätszufluss zu entrichten ist, jedenfalls soweit damit eine spürbare Einschränkung der Zahlungsfähigkeit des StPfl verbunden ist.[285] Ob die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung der Vermögenszuwachsteuer zumutbar ist, hängt davon ab, ob die Zinsen durch laufende Erträge aus der Beteiligung gedeckt werden können.[286] Eine erhebliche Härte ist gegeben, wenn der StPfl zur Veräußerung der Beteiligung gezwungen wäre.
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Die Stundung soll grds nur unter Sicherheitsleistung (§§ 241 ff AO) gewährt werden. Bei lediglich vorübergehendem Wegzug des StPfl (§ 6 Abs 3 S 1 und 2) kann von einer Sicherheitsleistung nur abgesehen werden, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint (§ 6 Abs 4 S 3). Soweit der StPfl in das Inland zurückkehrt und eine Gefährdung des Steueranspruchs nicht mehr gegeben ist, hat der StPfl nach Sinn und Zweck der Regelung einen Rechtsanspruch auf (teilw) Rückgewährung der Sicherheit.[287]
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Die Stundung erfolgt nur auf – formlos möglichen und nicht fristgebundenen – Antrag des StPfl beim zuständigen FA. Der Antrag sollte eine Stellungnahme beinhalten, weshalb die alsbaldige Einziehung der Steuerschuld für den StPfl mit erheblichen Härten verbunden ist, welche Sicherheiten er einräumen kann und in welchen Teilbeträgen die Steuerschuld gezahlt werden kann. Der StPfl kann einen Antrag auf Stundung gem § 6 Abs 4 neben einem solchen gem § 222 AO stellen.