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3. Verlängerung der Rückkehrfrist auf zehn Jahre (§ 6 Abs 3 S 2)
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Sofern der StPfl glaubhaft macht, dass berufliche Gründe für seine Abwesenheit maßgebend sind und seine Absicht zur Rückkehr unverändert fortbesteht, kann das im Entstrickungszeitpunkt gem § 19 AO zuständige FA die Frist nach S 1 um höchstens fünf Jahre verlängern (§ 6 Abs 3 S 2).
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Die Zuständigkeit des FA gem § 19 AO richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands des § 6 Abs 1 S 1 oder S 2 (Entstrickungszeitpunkt).
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Die Verlängerung ist nur möglich, wenn der StPfl berufliche Gründe für seine Abwesenheit glaubhaft darlegt. Das Gesetz zieht keine erkennbare Grenze, wann eine Abwesenheit des StPfl noch beruflich bedingt ist. Insoweit ist das Merkmal der beruflich bedingten Abwesenheit weit auszulegen und nur ein irgendwie gearteter ursächlicher Zusammenhang im Sinne einer Mitveranlassung zwischen Beruf und Auslandsaufenthalt zu fordern.[254] Es ist nicht vorausgesetzt, dass berufliche Gründe den weiteren Auslandsaufenthalt zwingend notwendig machen. In jedem Falle ausreichend ist es, wenn die Tätigkeit von einer Anwesenheit im Ausland begünstigt oder mitveranlasst wird, sodass eventuell weitere private Motive unschädlich sind.[255] Ob die gleiche Tätigkeit auch im Inland ausgeübt werden könnte, ist unerheblich.[256] „Berufliche Gründe“ setzen nicht voraus, dass ein Beruf bereits ausgeübt wird, auf einen Beruf hinführende Ausbildungs- und Studienaufenthalte sind daher auch erfasst.[257] Nicht nur gewerbliche, selbstständige und unselbstständige Tätigkeiten werden von § 6 Abs 3 S 2 erfasst, im Einzelfall kann – je nach Art und Umfang – auch eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausreichen.[258] Missbräuchliche Gestaltungen sind über § 42 AO zu lösen. Sonstige Gründe sind hingegen nicht ausreichend, selbst wenn es sich um zwingende persönliche Gründe handeln sollte (zB Krankheit).[259] Ist aber etwa ein Krankheitsfall beruflich bedingt („Arbeitsunfall“), beruht die Abwesenheit noch auf „beruflichen Gründen“ iSv § 6 Abs 3 S 2.
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Nicht abschließend geklärt ist, ob § 6 Abs 3 S 2 Anwendung findet, wenn es sich nicht um eigene berufliche Gründe des StPfl handelt, sondern solche etwa seines Ehepartners oder Familienmitglieds. Dem Wortlaut ist nicht zu entnehmen, dass es sich um eigene berufliche Gründe des StPfl handeln muss.[260] Aus diesem Grund ist im Einzelfall auch bei beruflichen Gründen einer dem StPfl nahe stehenden Person iSv § 15 AO eine Anwendung des § 6 Abs 3 S 2 möglich.[261] Es muss jedoch – soweit es sich nicht um den Ehegatten oder die Abkömmlinge handelt – plausibel erklärt werden können, warum die Begleitung ins Ausland durch den StPfl notwendig ist.
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Die beruflichen Gründe sind vom StPfl glaubhaft zu machen, jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut nur für den zweiten Fünfjahreszeitraum.[262] Die Glaubhaftmachung kann insb durch Arbeitsverträge mit entspr Auslandbezug erfolgen.[263]
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Weiter hat der StPfl seine unverändert fortbestehende Rückkehrabsicht darzulegen. Der StPfl muss nur glaubhaft machen, dass er beabsichtigt überhaupt zurückzukehren, nicht jedoch, dass er innerhalb des verlängerten Rückkehrzeitraums zurückkehren will.[264] Die rechtzeitige tatsächliche Rückkehr hat er vielmehr nach seiner Rückkehr nachzuweisen. IÜ erscheint es wenig sinnvoll, dass der StPfl – wie es der Wortlaut nahe zu legen scheint („unveränderte“ Rückkehrabsicht) – nach Ablauf von fünf Jahren seine Rückkehrabsicht für die Vergangenheit glaubhaft machen soll.[265] Es sollte ausreichen, wenn der StPfl die Rückkehrabsicht nach dem Ablauf des ersten Fünfjahreszeitraums für die Zukunft glaubhaft macht.
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Formal impliziert § 6 Abs 3 S 2 einen Antrag des StPfl hinsichtlich der Fristverlängerung, der jedoch an keine Form und Frist gebunden ist. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist daher unerheblich, dh er kann sowohl vor dem Wegzug ins Ausland, innerhalb der ersten Fünfjahresfrist, unmittelbar vor einer Rückkehr innerhalb der Zehnjahresfrist als auch nach Wiederbegründung der unbeschränkten StPfl zusammen mit dem Antrag auf Durchführung einer Berichtigungsveranlagung nach § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO gestellt werden. Die Glaubhaftmachung muss nicht gleichzeitig mit der Antragstellung erfolgen, sie kann auch nachgeholt werden. Empfehlenswert ist jedoch, die Fristverlängerung vor Ablauf des ersten Fünfjahreszeitraums zu stellen, um frühzeitig eine Absicherung der Abwesenheit durch die Finanzverwaltung zu erlangen. Lehnt das FA den Antrag ab, ist der Einspruch (§ 348 AO) zulässiger Rechtsbehelf.
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Die Fristverlängerung steht nach dem Wortlaut („kann“) dem Grunde und der Dauer nach im Ermessen der FinVerw. Zu berücksichtigen ist jedoch der gesetzgeberische Wille, wonach eine Abwesenheit von zehn Jahren noch als eine „vorübergehende Abwesenheit“ angesehen werden kann und die Fristverlängerung jedenfalls dann ausgesprochen werden soll, wenn die Abwesenheit auf beruflichen Gründen beruht und die Rückkehrabsicht besteht.[266] IÜ ergeben sich bei einer Rückkehr des StPfl innerhalb des Zehnjahreszeitraums die in § 6 Abs 3 S 1 genannten Rechtsfolgen (vgl dazu Rn 146).