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b) Sonderregelungen in Fällen vorübergehender Abwesenheit (§ 6 Abs 4 S 3)
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Bei nur vorübergehender Abwesenheit (§ 6 Abs 3 S 1 und S 2) besteht die Besonderheit, dass der Stundungszeitraum iF des § 6 Abs 3 S 2 auf maximal zehn Jahre verlängert werden kann und die Erhebung von Teilzahlungen entfällt (§ 6 Abs 4 S 3).