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III. Begünstigung bei negativem Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 6 Abs 5 S 6 und S 7)
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Ist iF des § 6 Abs 5 S 1 oder 3 der Gesamtbetrag der Einkünfte ohne Einbeziehung des Vermögenszuwachses nach Abs 1 negativ, so ist dieser Vermögenszuwachs bei Anwendung des § 10d EStG nicht zu berücksichtigen (§ 6 Abs 5 S 6), dh in diesem Fall ist der Verlustabzug für Zwecke des § 10d EStG ohne Berücksichtigung des fiktiven Veräußerungsgewinns gem § 6 Abs 1 vorzunehmen. Europarechtskonform ist § 6 Abs 5 S 6 auch anzuwenden, wenn zwar der Gesamtbetrag der Einkünfte ohne Einbeziehung des Vermögenszuwachses nach § 6 Abs 1 nicht negativ ist, aber bei einem vergleichbaren Inlandsfall der Verlustvortrag nicht vollständig verlorengegangen wäre.[347] § 6 Abs 5 S 6 und S 7 flankieren konsequent die Stundung gem Abs 5 S 1, indem bis zu einem Widerruf der Stundung gem Abs 5 S 4 der fiktive Veräußerungsgewinn auch beim Verlustabzug keine steuerliche Auswirkung entfaltet.[348] Der Verlustabzug soll vielmehr ungeschmälert erhalten bleiben, solange die Vermögenszuwachsbesteuerung nach § 6 Abs 1 iVm § 6 Abs 5 gestundet wird.
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Sind die Voraussetzungen eines Widerrufs gem § 6 Abs 5 S 4 erfüllt, ist der Vermögenszuwachs rückwirkend bei der Anwendung des § 10d EStG zu berücksichtigen und in Anwendung des § 6 Abs 5 S 6 ergangene oder geänderte Feststellungsbescheide oder Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern (§ 6 Abs 5 S 7). Die Berücksichtigung des fiktiven Veräußerungsgewinns iRd § 10d EStG erfolgt erst, wenn es zu einer tatsächlichen Besteuerung der in der Beteiligung angesammelten stillen Reserven kommt. Die Berücksichtigung findet rückwirkend statt, so dass sich der fiktive Veräußerungsgewinn auch iRd § 10d EStG im VZ des Wegzugs auswirkt und nicht erst zum Zeitpunkt der Verwirklichung eines Widerrufsgrundes.
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Verfahrensrechtlich fingiert § 6 Abs 5 S 7 ein rückwirkendes Ereignis iSv § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, indem hierauf über § 175 Abs 1 S 2 AO mittelbar verwiesen wird. Gem § 6 Abs 5 S 7 iVm § 175 Abs 1 S 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kj, in dem das Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit eintritt, dh der Tatbestand des § 6 Abs 5 S 7 iVm Abs 5 S 4 verwirklicht wird.