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b) Besondere Nachweispflicht (§ 6 Abs 6 S 2)

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Gem § 6 Abs 6 S 2 obliegen dem StPfl (teleologisch wohl auch dessen Rechtsnachfolger, vgl Abs 4 Nr 1) bestimmte Nachweispflichten. Kann er die Nachweise nicht vollständig erbringen, ist die Wertminderung im nachgewiesenen Umfang zu berücksichtigen („soweit“).

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Der StPfl hat nachzuweisen, dass die Wertminderung betrieblich veranlasst und nicht auf eine gesellschaftsrechtliche Maßnahme, insb eine Gewinnausschüttung, zurückzuführen ist. Die betriebliche Veranlassung ist iSv § 4 Abs 4 EStG (Veranlassungsprinzip) nachzuweisen.[362] Zu den gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen zählt der Gesetzgeber exemplarisch jegliche Art der (offenen oder verdeckten) Gewinnausschüttung. Die sonstigen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen müssen den Gewinnausschüttungen wirtschaftlich ähnlich sein,[363] wie etwa eine Kapitalherabsetzung mit anschließender Auskehrung des frei werdenden Kapitals oder der Auflösung einer Kapitalrücklage und ihre Auskehrung an die Gesellschafter jenseits einer Gewinnausschüttung.[364]

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Die Nachweispflicht kann schwierig, bisweilen unmöglich sein, insb je geringer der Nachweispflichtige an der Ges – mit entspr verminderten Einfluss- und Einsichtsmöglichkeiten – beteiligt ist.[365] Aus verfassungs-[366] und europarechtlichen[367] Gründen ist die Nachweispflicht daher auf offensichtliche Missbrauchsfälle zu begrenzen.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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